Group Ernährungsberater*in finden
Ernährungsberaterin bei der Beratung eines Patienten mit Obst und Gemüse

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Qualitätssicherung

Wie qualifiziere ich mich zielsicher für die Ernährungsberatung und Ernährungstherapie?

Mehr Durchblick bei drei Paragraphen des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V)

Das Lunch-Angebot am Arbeitsplatz eines Start-Up-Unternehmens verbessern, den 12-wöchigen ICH-nehme-ab-Gewichtsreduktionskurs leiten, die 35-jährige Top-Managerin mit Reizdarmsyndrom beraten oder die Eltern eines neugeborenen Säuglings mit Ahornsirupkrankheit betreuen – die Tätigkeitsbereiche für Studienabsolvent*innen der Oecotrophologie, Ernährungswissenschaft und fachverwandter Studienangebote in der Prävention und Therapie sind vielfältig. Kein Studiengang kann für all diese Einsatzgebiete optimal qualifizieren. Die Fort- und Weiterbildung im Sinne des lebenslangen Lernens bietet hier zahlreiche Möglichkeiten der fachlichen und persönlichen Weiterentwicklung. Zusätzlich zu den ernährungswissenschaftlichen, diätetischen und methodischen Kenntnissen und Kompetenzen ist es erforderlich, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeitsbereiche zu kennen. Diese werden mit Schwerpunkt auf die §§ 20, 125 sowie 43 SGB V (s. Übersicht 1) in diesem Beitrag vorgestellt.

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Warum stehen Studienabsolvent*innen ernährungsbezogener Studiengänge in diesem Beitrag stärker im Fokus als Diätassistent*innen?

Studentin, die in einer Vorlesung voller Studenten sitzt

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Die gesetzlichen Rahmenbedingungen gelten selbstverständlich für beide Berufsgruppen. Diätassistent*innen sind aufgrund gesetzlicher Regelungen (DiätAssG 2021, DiätAss-APrV 2019) als Heilberuf anerkannt. In ihrem jeweiligen Bundesland sind sie mit der „Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung“ erfasst. Bei der Zentralen Prüfstelle Prävention werden sie auf Basis ihrer Berufsurkunde anerkannt. Über die EU-Richtlinie 2005/36/EG (EU 2005) können sie ihre Qualifikation in anderen Ländern in Europa anerkennen lassen. Studienabsolvent*innen haben hingegen keinen staatlich anerkannten Status als Heilberuf. Sie können in Deutschland (BÄK und KBV 2008), nicht jedoch in anderen Ländern in der Ernährungstherapie arbeiten.

Primärpräventive Ernährungsberatung auf Basis des § 20 SGB V

Im Präventionsgesetz (PrävG 2015) ist in § 20 SGB V Absatz 1 festgelegt, dass die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet sind, Leistungen zur Prävention und Gesundheitsförderung vorzusehen. Die Details zur Durchführung legt der GKV-Spitzenverband fest, und zwar im „Leitfaden Prävention“ (GKV-Spitzenverband 2023a). Zur Prüfung der Vorgaben des Leitfadens ist seit 2014 die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) (ZPP 2023) beauftragt (s. Übersicht 2). Mit der sogenannten Anbieterqualifikation ist im Leitfaden Prävention festgelegt, welche Qualifikationen Fachkräfte benötigen.

Anbieterqualifikation von 2000 bis 2020

Vom ersten Erscheinen des Leitfadens Prävention 2000 bis Ende 2020 umfassten die Vorgaben die Grundqualifikation (Berufs- oder Studienabschluss) und eine Zusatzqualifikation. Für das Handlungsfeld Ernährung wurden als Grundqualifikation der Beruf Diätassistent*in oder ein ernährungsbezogenes Studium mit Bachelor-, Master- oder Diplom-Abschluss gefordert. Zusatzqualifikationen (s. Infokasten „Anerkannte Zusatzqualifikationen für die Ernährungsberatung“) von sechs Anbietern waren anerkannt. Außerdem wurden Ärzt*innen mit speziellem Fortbildungsnachweis aufgeführt (DGE 2021).

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Anerkannte Zusatzqualifikationen für die Ernährungsberatung

Übersicht in Brehme et al. 2018b; laut Rahmenvereinbarung zur Qualitätssicherung (Koordinierungskreis zur Qualitätssicherung in der Ernährungsberatung und Ernährungsbildung 2019) und Leitfaden Prävention 2018.

Für die Zulassung zur Zertifizierung von Studien-Absolvent* innen gelten bei DGE, VDOE, VFED und QUETHEB die DGE-Zulassungskriterien (Brehme et al. 2011).

  • Ernährungsberater*in/DGE, Ernährungsmedizinische* r Berater*in/DGE Deutsche Gesellschaft für Ernährung e. V. (DGE)
  • VDD-Fortbildungszertifikat Verband der Diätassistenten – Deutscher Bundesverband e. V. (VDD)
  • Ernährungsberater*in VDOE BerufsVerband Oecotrophologie e. V. (VDOE)
  • Qualifizierte*r Diät- und Ernährungsberater* in VFED Verband für Ernährung und Diätetik e. V. (VFED)
  • QUETHEB-Registrierung Deutsche Gesellschaft der qualifizierten Ernährungstherapeuten und Ernährungsberater e. V. (QUETHEB)
  • Ernährungsberater*in UGB Verband für Unabhängige Gesundheitsberatung e. V. (UGB)

Anbieterqualifikation seit 2021

Seit dem 01.01.2021 gelten im Leitfaden Prävention sog. „fachliche Mindeststandards“. Diese beziehen sich nicht auf konkrete Berufs- oder Studienabschlüsse. Stattdessen werden fachwissenschaftliche, fachpraktische und fachübergreifenden Kompetenzen gefordert (GKV-Spitzenverband 2023a, GKV-Spitzenverband 2022a).

Für die fachlichen Mindeststandards ist keine Qualitätssicherung festgelegt, das heißt, es gilt keine Fortbildungspflicht für die Fachkräfte. Daher haben die Zertifikate für die Ernährungsberatung weiterhin eine hohe Bedeutung für den Verbraucher* innenschutz (Koordinierungskreis zur Qualitätssicherung in der Ernährungsberatung und Ernährungsbildung 2019). Denn darüber wird eine kontinuierliche Weiterbildung nachgewiesen. So sind im Punktesystem von DGE, VDD und VDOE (Brehme et al. 2015) sowie des VFED (VFED 2023a) für drei Jahre mindestens 50 Fortbildungspunkte (ein Punkt ≙ 45 Minuten) erforderlich.

Als Übergangsregelung ist im Leitfaden Prävention festgelegt, dass die Anbieterqualifikation bei Ausbildungs- oder Studienabschluss zwischen Anfang 2021 und Ende 2024 über eine der sechs Zusatzqualifikationen oder über die fachlichen Mindeststandards erworben werden kann. Diese Regelung kann bis Ende 2025 in Anspruch genommen werden.

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Empfehlungen für Studierende und Studienabsolvent*innen

Kontrollieren Sie anhand der Vorgaben laut Leitfaden Prävention (GKV-Spitzenverband 2023a, GKV-Spitzenverband 2022a), ob Ihr Studienprofil die dort genannten Anforderungen erfüllt. Wenn Ihre Abschlussurkunde vorliegt, lassen Sie Ihre Kursleitungsqualifikation von der ZPP zertifizieren.

Zusätzlich empfiehlt es sich, ein Zertifikat für die Ernährungsberatung auf Basis der DGE-Zulassungskriterien (Brehme et al. 2011) zu erwerben.

Denn dieses bietet u. a. folgende Vorteile:

  • Sie bauen Ihre Kenntnisse und Kompetenzen für eine bestmögliche Beratung aus.
  • Sie grenzen sich von nicht ausreichend qualifizierten Ernährungsberater*innen (Brehme et al. 2018a) ab.
  • Sie weisen nach, dass Sie aktuell fortgebildet sind und erhöhen Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt.
  • Sie profitieren vom Austausch mit Kolleg* innen und der langfristigen Vernetzung.

Heilmittel Ernährungstherapie auf Basis des § 125 SGB V

Seit dem 01.01.2018 ist die Ernährungstherapie für seltene angeborene Stoffwechselerkrankungen (SAS), z. B. Ahornsirupkrankheit, und für Mukoviszidose ein verordnungsfähiges Heilmittel (GBA 2023). Das heißt, der Arzt oder die Ärztin kann ein Rezept dafür ausstellen. Patient*innen haben dadurch einen Rechtsanspruch auf die ernährungstherapeutische Leistung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung.

Für die Qualifikation gelten besondere Anforderungen an die Studienabsolvent*innen (GKV-Spitzenverband 2022b) in Höhe von 100 ECTS (s. Tabelle 1). Diese basieren auf den DGE-Zulassungskriterien (Brehme et al. 2011) mit zusätzlichen 20 ECTS für Diätetik und 5 ECTS für Ernährungspsychologie/ Beratung. In zwei Kategorien wurden ergänzend inhaltliche Anforderungen definiert. Berufserfahrung über mindestens ein Jahr ist erforderlich. Alle Ernährungsfachkräfte benötigen Therapieerfahrung mit mindestens 75 Patient*innen für SAS und mindestens 50 für Mukoviszidose. Weder der Berufsabschluss als Diätassistent*in noch ein entsprechender Hochschulabschluss qualifizieren als alleiniges Kriterium für die Zulassung zur Erbringung des Heilmittels Ernährungstherapie. Die Fachkräfte benötigen eine Zulassung, die bei der für das jeweilige Bundesland zuständigen Arbeitsgemeinschaft (ARGE) nach § 124 Absatz 2 SGB V beantragt werden muss. Anerkannte Heilmittelerbringer*innen werden beim GKV-Spitzenverband veröffentlicht (GKV-Spitzenverband 2023b).

Tab. 1: Mindeststandards der DGE-Zulassungskriterien (Brehme et al. 2011) mit 75 ECTS erweitert gemäß den „Theoretischen Anforderungen“ laut Heilmittel Ernährungstherapie (GKV-Spitzenverband 2022b) um 25 ECTS sowie um zwei inhaltliche Ergänzungen in B und L (in Klammern) auf 100 ECTS
Abk. Bereich ECTS
N Naturwissenschaftliche Grundlagen 10
B Biologisch-medizinische Grundlagen (inkl. Erste Hilfe) 10
E Ernährungswissenschaft 20
L Lebensmittelwissenschaft (davon 2–3 ECTS zur Speisenherstellung) 15
D Ernährungsmedizin, Diätetik 10 (+ 20)
P Ernährungspsychologie, Ernährungssoziologie, Beratung und Kommunikation 10 (+ 5)
  Gesamt 75 (→100)
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Vision „EU-Dietitian“

In Deutschland gibt es viel zu tun, um die Strukturen in der Ernährungsberatung und -therapie bei Qualifizierung (Ohlrich-Hahn 2016) und Durchführung (Ohlrich-Hahn und Buchholz 2022) zu aktualisieren und damit den Patient* innenschutz zu verbessern. Deutlich wird dies nicht zuletzt an der fehlenden Anerkennung von Studienabsolvent*innen aus Deutschland im europäischen Ausland. Ziel muss es sein, Diätassistent*innen und Studienabsolvent* innen so auszubilden und im Gesundheitssystem zu verankern, dass sie als „EU-Dietitian“ europäisch kompatibel auf hohem Niveau qualifiziert sind – das ist unsere Vision bei der DGE zusammen mit anderen Mitstreiter*innen.

Für eine grundlegende Reform ist es erforderlich,

  • die Ausbildungsinhalte laut Diätassistentengesetz an aktuelle Anforderungen anzupassen und die Ausbildung zu akademisieren,
  • die staatlich geschützte Berufsbezeichnung Diätassistent*in zu modernisieren, beispielsweise zu Ernährungstherapeut*in, sowie
  • die Anerkennung von Absolvent*innen ernährungsbezogener Studiengänge als Heilberuf zu ermöglichen.

Patient*innenschulungen auf Basis des § 43 SGB V und ernährungstherapeutische Leistungen

Bei der Bezuschussung von Patient*innenschulungen wird § 43 SGB V zugrunde gelegt. Die Details für die Gruppenschulungen legt der GKV-Spitzenverband als „Gemeinsame Empfehlungen zur Förderung und Durchführung von Patientenschulungen“ (GKV-Spitzenverband et al. 2022) fest. Bei der Bezuschussung von ernährungstherapeutischen Leistungen für eine*n bestimmte*n Versicherte*n (Einzelberatung) liegt es im Ermessen der zuständigen Krankenkasse, ob diese gewährt wird. Patient*innen müssen dies vorab mit ihrer Krankenkasse abklären (KBV 2020). Dafür sind in der Regel ein Kostenvoranschlag und eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung (VDOE et al. 2021) erforderlich. Gängige Praxis ist, bis zu fünf Beratungstermine zu bezuschussen (vdek 2007).

Für den Nachweis der Qualifikation der Fachkraft ist in den „Gemeinsamen Empfehlungen zur Förderung und Durchführung von Patientenschulungen“ (GKV-Spitzenverband et al. 2022) nur die Grundqualifikation festgelegt. In der Praxis fordern manche Krankenkassen eine Registrierung in der ZPP-Datenbank – obwohl es sich dabei um die Kursleitungsqualifikation für die Primärprävention handelt. Andere verlangen die Vorlage eines der sechs Zertifikate für die Ernährungsberatung (s. Infokasten „Anerkannte Zusatzqualifikationen für die Ernährungsberatung“) – damit werden für Studienabsolvent*innen die Mindeststandards der DGE-Zulassungskriterien sowie für alle Ernährungsfachkräfte die kontinuierliche Fortbildung nachgewiesen.

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Empfehlungen für Studierende und Studienabsolvent*innen

Belegen Sie die für die präventive Ernährungsberatung und die Ernährungstherapie relevanten Module Ihres Studiengangs und machen Sie Praktika im Krankenhaus, in einer Reha-Klinik und/oder bei einem*einer selbstständigen Ernährungsberater* in. Analysieren Sie Ihre Interessen und Talente und planen Sie Ihr zukünftiges Beratungsportfolio. Lassen Sie sich zur Zertifizierung und Spezialisierung beraten.

Das Ziel muss es angesichts einer zunehmenden Heterogenität ernährungsbezogener Studiengänge sein, dass es eindeutigere Vorgaben für die ernährungstherapeutische Qualifikation der Absolvent*innen gibt. Dafür kommen beispielsweise die „Theoretischen Anforderungen“ laut Heilmittel Ernährungstherapie in Höhe von 100 ECTS in Frage. Der VFED bietet für die 100 ECTS sowie für das Heilmittel jeweils einen Check mit entsprechender Bescheinigung (VFED 2023b) an. Bei Bedarf wird die DGE die 100 ECTS für ihre Ernährungsberater*innen/DGE bescheinigen.

Fazit und Ausblick

Für eine kontinuierliche Qualitätssicherung ist für Studienabsolvent* innen und Diätassistent*innen eine Zertifizierung für die Ernährungsberatung empfehlenswert. Darüber hinaus sollten einheitliche Vorgaben für eine Qualifikation in der Ernährungstherapie geschaffen werden. Als kurzfristige Maßnahme können hier die „Theoretischen Anforderungen“ laut Heilmittel Ernährungstherapie verwendet werden. Langfristig sollte jedoch das Ziel einer international anerkannten Qualifikation über die Vision des „EU-Dietitians“ angestrebt werden. Zur besseren Übersicht der Qualifikationen in der Ernährungsberatung und Ernährungstherapie ist eine einheitliche Listung für Verbraucher*innen, Krankenkassenmitarbeiter*innen und Ärzt*innen sinnvoll. Die DGE arbeitet am Aufbau eines entsprechenden Portals für eine optimale Auffindbarkeit von Fachkräften und für einen verbesserten Patient*innenschutz. Für diese Ziele sowie die Vision des „EU-Dietitian“ setzt sich die DGE aktiv ein.

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Für alle Interessierten am staatlich anerkannten Heilberuf für die Ernährungsberatung/Ernährungstherapie

Wenn eine staatlich anerkannte Qualifizierung für die Ernährungstherapie angestrebt wird, sind folgende Möglichkeiten empfehlenswert:

  • Diätassistent*innenausbildung plus ggf. additiver Studiengang in Neubrandenburg, Fulda, Homburg/Saar oder an der IU zum Bachelor of Science Diätetik
  • dualer Studiengang an der Hochschule Fulda zum Bachelor of Science Diätetik
  • ein Studium im Ausland (weiterführende Informationen in Buchholz und Beyer-Reiners 2014 und über EFAD (EFAD 2023)) zum jeweils staatlich anerkannten Gesundheitsberuf, z. B. Diätolog*in in Österreich, Ernährungstherapeut* in in Südtirol oder diëtist bzw. diëtiste in den Niederlanden. Über die EU-Richtlinie 2005/36/EG kann der Abschluss in Deutschland anerkannt werden.

Das DGE-Referat Fortbildung berät Sie gern!
E-Mail: fortbildung@dge.de
Telefon: +49 228 3776–661

Danksagung an Dr. Daniel Buchholz (Universitätsmedizin Mainz), Dr. Mitra Mielke (VFED) und Doris Steinkamp (Beratungsagentur Kompetenz Ernährung, Krefeld) für das Einbringen ihrer fachlichen Expertise.

Dr. Ute Brehme
Referat Fortbildung der DGE

Sarah Winter
Referat Fortbildung der DGE

Melanie Micka
Referat Fortbildung der DGE

Literatur

Übersicht „Anwendung der §§ 20, 43 und 125 SGB V für die Ernährungsberatung in Prävention und Therapie“

Übs. 1 „Anwendung der §§ 20, 43 und 125 SGB V für die Ernährungsberatung in Prävention und Therapie“
 § 20 SGB V§ 43 SGB V§ 125 SGB V
Hier be­trach­tet­er An­wend­ungs­be­reichPri­mär­prä­ven­tion im Hand­lungs­feld Er­nähr­ungPa­tient*in­nen­schul­ungs­maß­nah­men für chro­nisch Kran­keHeil­mit­tel Er­nähr­ungs­ther­a­pie
Ge­setz­ePri­mär­e Prä­ven­tion und Ge­sund­heits­för­der­ungEr­gänz­en­de Lei­stung­en zur Re­ha­bi­li­ta­tionVer­trä­ge zur Heil­mit­tel­ver­sor­gung
Lei­stungs­an­spruch der ge­setz­lich Ver­sich­er­tenJaNein (Kann-Leistung)Ja
Um­setz­ung durch die ge­setz­lich­e Krank­en­ver­sich­er­ung (GKV)Leit­fa­den Prä­ven­tion. Hand­lungs­fel­der und Kri­ter­i­en nach § 20 Abs. 2 SGB V zur Um­setz­ung der §§ 20, 20a und 20b SGB V [1]Ge­mein­sam­e Em­pfehl­ung­en zur För­der­ung und Durch­führ­ung von Pa­tient­en­schul­ung­en [2]
  • für be­hand­lungs­be­dürf­ti­ge a­di­pö­se Er­wach­se­ne [3]
  • für be­hand­lungs­be­dürf­ti­ge a­di­pö­se Kin­der und Ju­gend­lich­e [4]
  • für be­hand­lungs­be­dürf­ti­ge Kin­der und Ju­gend­lich­e mit a­to­pisch­em Ek­zem (Neu­ro­der­mi­tis) [5]
Hin­weis: An­ga­ben zur in­di­vi­du­el­len Er­nähr­ungs­ther­a­pie sind in ein­er Rahm­en­em­pfeh­lung der Er­satz­kas­sen und ihr­er Ver­bän­de von 2007 [6] dar­ge­stellt.
Ver­trag nach § 125 Ab­satz 1 SGB V ü­ber die Ver­sor­gung mit Leis­tung­en der Er­nähr­ungs­ther­a­pie und de­ren Ver­güt­ung [7] so­wie die An­la­gen als Be­stand­teil des Ver­trags.

Hier wird vor al­lem auf „An­la­ge 5 – Zu­las­sungs­vor­aus­setz­ung­en“ [8] Be­zug ge­nom­men.

Hin­weis: Grund­le­gend ist die Heil­mit­tel- Richt­li­nie [9]. Für die Heil­mit­tel­er­bring­er sind die An­la­gen zum GKV-Ver­trag zum § 125 SGB V bin­dend [10].
Ziel­grup­pePrä­ven­tions­prin­zip: Ver­mei­dung und Re­duk­tion von Man­gel- und Fehl­er­nähr­ung
Ver­sich­er­te mit er­nähr­ungs­be­zo­gen­em Fehl­ver­hal­ten oh­ne psy­chisch­e (Ess-)Stör­ung­en

Prä­ven­tions­prin­zip: Ver­mei­dung von Ü­ber­ge­wicht
  • Er­wachs­en­e: Per­so­nen mit ein­em BMI ≥ 25 bis < 30 (BMI ≥ 30 bis < 35 nur nach ärzt­lich­er Rück­spra­che) oh­ne be­hand­lungs­be­dürf­ti­ge Er­krank­ung­en des Stoff­wech­sels o­der psy­chi­sche (Ess-)Stör­ung­en
  • Kin­der und Ju­gend­lich­e: ü­ber­ge­wich­ti­ge Kin­der und Ju­gend­lich­e im Al­ter von 8–18 Jahr­en im Be­reich der 90.–97. Per­zen­ti­le der Häuf­ig­keits­ver­tei­lung der al­ters- und ge­schlechts­spe­zi­fisch­en BMI-Wer­te un­ter Ein­be­zieh­ung der Fa­mi­li­e und des so­zial­en Um­felds
  • Chro­nisch Kran­ke*, wenn die Kran­ken­kas­se zu­letzt Kran­ken­be­hand­lung ge­leis­tet hat oder leis­tet
  • An­ge­hör­i­ge und stän­di­ge Be­treu­ungs­per­so­nen, wenn dies aus me­di­zi­nisch­en Grün­den er­for­der­lich er­scheint
*„Chro­nisch krank im Sin­ne die­ser Em­pfeh­lung­en ist ei­ne Pa­tient­in/ein Pa­tient, wenn sie/er sich in ärzt­lich­er Dau­er­be­hand­lung be­fin­det. Da­von kann aus­ge­gang­en wer­den, wenn vor­aus­sicht­lich min­des­tens ein Jahr lang ärzt­lich­e Be­hand­lung, an­der­e me­di­zi­nisch­e Be­hand­lung o­der ärzt­lich­e Ü­ber­wach­ung ein­er Krank­heit o­der The­ra­pie not­wen­dig ist, die re­gel­mäß­ig – we­nig­stens ein­mal im Quar­tal statt­find­en­de – Kon­tak­te zwi­schen Pa­tien­tin/Pa­tient und Ärzt­in/ Arzt er­for­dert, um ei­ne aus­reich­en­de 'Be­herr­schung' der vor­lieg­en­den Er­krank­ung, für wel­che die Pa­tient­en­schul­ungs­maß­nah­me an­gez­eigt ist, zu sich­ern.“ [2]
Pa­tient­*in­nen mit
  • sel­ten­en an­ge­bor­en­en Stoff­wech­sel­er­krank­ung­en (SAS)
  • Mu­ko­vis­zi­do­se (Cys­tisch­e Fi­bro­se, CF)
Em­pfeh­lung/Ver­ord­nungEm­pfeh­lung von ver­hal­tens­be­zo­gen­er Pri­mär­prä­ven­tion durch den* die Arzt*Ärz­tin un­ter Ver­wen­dung des For­mu­lars 36 [11, 12] o­der form­los o­der auch oh­ne ärzt­lich­e Em­pfeh­lungDie Maß­nahm­en müs­sen von dem* der Ver­sich­er­ten grund­sätz­lich vor Be­ginn mit ei­ner ärzt­lich­en Be­gründ­ung bei der zu­stän­di­gen ge­setz­lich­en Krank­en­kas­se be­an­tragt wer­den [2, 12]. Die me­di­zi­nisch­e Not­wen­dig­keit wird durch den*die be­han­deln­de*n Arzt*Ärzt­in be­schein­igt [2].

Ne­ben ein­er ärzt­lich­en Not­wen­dig­keitsbescheinigung (Bei­spiel in [13]), ist auch ein Pri­vat­re­zept o­der ein­e form­lo­se Be­schei­ni­gung mög­lich

Hin­weis: Di­ät­ther­a­peu­tisch­e und er­nähr­ungs­me­di­zi­ni­sche Maß­nah­men müs­sen auf ärzt­lich­e An­ord­nung o­der im Rahm­en ärzt­lich­er Ver­ord­nung durch­ge­führt wer­den (§ 3 DiätAssG) [14], da­her ist ein­e ärzt­lich­e Not­wend­ig­keits­be­schei­ni­gung für ei­ne er­nähr­ungs­ther­a­peu­tisch­e In­ter­ven­tion er­for­der­lich.
Ver­ord­nung durch den*die Arzt*Ärz­tin un­ter Ver­wen­dung des Ver­ord­nungs­for­mu­lars 13 [15, 12]
Bezuschussung/Kostenübernahme sowie VergütungBe­zu­schus­sung ist auf Ba­sis des § 20 SGB V für ZPP-zer­ti­fi­zier­te An­ge­bo­te ge­währ­leis­tet.

Die Hö­he der an­teil­i­gen o­der voll­ständ­i­gen Ko­sten­ü­ber­nah­me ist in­di­vi­du­ell in den Satz­ungs­leis­tung­en der je­weil­i­gen Krank­en­kas­se fest­ge­legt.

Hin­weis: Em­pfeh­lung­en für das Ho­no­rar von Er­nähr­ungs­fach­kräf­ten bei VDOE, VDD oder VFED [16]
„Er­mes­sens­ent­schei­dung“

„Vor­aus­setz­ung für die Teil­nahm­e […] ist ne­ben der ärzt­lich­en Be­für­wort­ung und Be­grün­dung die im Ein­zel­fall er­teil­te Kos­ten­ü­ber­nahm­e­er­klä­rung der Krank­en­kas­se für die be­an­trag­te Schu­lungs­maß­nah­me.“ [2]

Hin­weis: Em­pfehl­ung­en für das Ho­no­rar von Er­nähr­ungs­fach­kräf­ten bei VDOE, VDD oder VFED [16]
„Ver­sich­er­te der GKV ha­ben An­spruch auf me­di­zi­nisch not­wen­dig­e Heil­mit­tel. […] Die Zu­zahl­ung bei Heil­mit­teln be­trägt für Ver­sich­er­te, die das 18. Le­bens­jahr voll­en­det ha­ben, zehn Pro­zent der Kost­en des Heil­mit­tels zu­züg­lich zehn Eu­ro je Ver­ord­nung, wo­bei die­se mehr­er­e An­wend­ung­en um­fas­sen kann.“ [17]

Ver­güt­ungs­ver­ein­bar­ung laut An­la­ge 2 zum Ver­trag nach § 125 Absatz 1 SGB V [18]
Qual­i­fi­ka­tion der Fach­kräf­te ge­mäß den o­ben ge­nann­ten Vor­ga­ben der GKVAb­ge­schloss­en­e hand­lungs­feld­be­zo­ge­ne Be­rufs­aus­bil­dung o­der ab­ge­schloss­en­es hand­lungs­feld­be­zo­gen­es Stu­di­um
  • fach­lich­e Min­dest­stan­dards in Hö­he von 60 ECTS
    • Fach­wis­sen­schaft­lich­e Kom­pe­tenz­en (39 ECTS)
    • Fach­prak­tisch­e Komp­e­ten­zen (15 ECTS)
    • Fach­ü­ber­greif­en­de Kom­pe­tenz­en (6 ECTS)
Hin­weis: In­for­ma­tio­nen laut Leit­fa­den Prä­ven­tion [1] so­wie kon­kre­ti­siert in „Kri­ter­i­en zur Zer­ti­fi­zier­ung von Kurs­an­ge­bot­en in der in­di­vi­du­el­len ver­hal­tens­be­zo­gen­en Prä­ven­tion nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V“ [19]
Fach­kräf­te mit ei­nem staat­lich an­er­kann­ten Be­rufs­ab­schluss im Be­reich Er­nähr­ung:
  • Di­ät­as­sis­tent*in
  • Oe­co­troph­o­lo­g*in (er­nähr­ungs­wis­sen­schaft­lich­e Aus­rich­tung mit Ab­schluss Di­plom, Mas­ter o­der Ba­che­lor)
  • Er­nähr­ungs­wis­sen­schaft­ler*in (mit Ab­schluss Di­plom, Mas­ter o­der Bach­e­lor)
    • Fach­kräf­te müs­sen in den zur An­wen­dung kom­men­den Er­nähr­ungs­maß­nahm­en ge­schult sein.
  • Di­ät­as­sis­tent­*in o­der
  • Hoch­schul­ab­sol­vent­*in
    • Oe­co­troph­o­lo­g*in (er­nähr­ungs­wis­sen­schaft­lich­e Aus­rich­tung; Ab­schlüs­se: Di­plom, Mas­ter of Sci­ence, Bach­e­lor of Sci­ence) - Er­nähr­ungs­wis­sen­schaft­ler­*in (Ab­schlüs­se: Di­plom, Mas­ter of Sci­ence, Bach­e­lor of Sci­en­ce)
  • „The­o­re­tisch­e An­for­der­ung­en“ in Hö­he von 100 ECTS
  • min­des­tens ein­jähr­ig voll­zeit­ä­qui­va­len­te prak­tisch­e Tät­ig­keit im Be­reich Er­nähr­ungs­be­ra­tung und -ther­a­pie (≙ 1 500–1 600 Jahr­es­ar­beits­stun­den o­der 50 ECTS)
  • The­ra­pie­er­fahr­ung
    • SAS: bei 75 be­han­del­ten Pa­tient­*in­nen
    • CF: bei 50 be­han­del­ten Pa­tient­*in­nen
  • spe­ziel­le Kennt­nis­se
Kon­ti­nu­ier­lich­e Fort­bil­dung der Fach­kräf­te ge­mäß den o­ben ge­nann­ten Vor­ga­ben der GKVkei­ne Fort­bil­dungs­ver­pflich­tung

Hin­weis: Laut Leit­fa­den Prä­ven­tion [1] kön­nte die „De­fi­ni­tion von An­for­der­ung­en an die re­gel­mäß­i­ge Fort­bil­dung von Kurs­leit­er­in­nen und Kurs­lei­tern“ zu­künf­tig an­ge­passt wer­den.
kei­ne Fort­bil­dungs­ver­pflich­tung

Hinweis: Gäng­i­ge Prax­is bei den Krank­en­kas­sen ist es, ei­nes der an­er­kann­ten Zer­ti­fi­ka­te laut Rah­men­ver­ein­ba­rung [20] so­wie Leit­fa­den Prä­ven­tion von 2018 [21] zu for­dern.
Fort­bil­dungs­ver­pflich­tung ü­ber 60 Fort­bil­dungs­punk­te in vier Jahr­en, da­von mög­lichst 15 jähr­lich [22]
Zu­stän­di­ge In­sti­tu­tion für die Zer­ti­fi­zier­ung, Zu­las­sung bzw. An­er­ken­nung der Fach­kräf­te so­wie wei­ter­e Vor­aus­setz­ung­enZen­tral­e Prüf­stel­le Prä­ven­tion (ZPP)[23]:
  • Prü­fung der Qual­i­fi­ka­tion als Kurs­lei­tung für das Hand­lungs­feld Er­nähr­ung
  • Prü­fung des Prä­ven­tions­kur­ses
Im Auf­trag der Ko­op­er­a­tions­ge­mein­schaft ge­setz­lich­er Krank­en­kas­sen zur Zer­ti­fi­zier­ung von Prä­ven­tions­kur­sen – § 20 SGB V [24]
Die je­weils zu­stän­di­ge ge­setz­lich­e Krank­en­kas­se

Hin­wei­se:
  • Die Em­pfehl­ung­en [2] wer­den min­des­tens al­le fünf Jah­re auf Ak­tu­a­li­sier­ungs­be­darf ü­ber­prüft, zu­letzt 2022.
  • Das Zen­trum Pa­tient­en­schul­ung und Ge­sund­heits­för­der­ung stellt ein Ver­zeich­nis für „Grup­pen­pro­gram­me zur Pa­tient­en­schul­ung“ zur Ver­fü­gung [25].
Die für das je­wei­li­ge Bun­des­land zu­stän­di­ge Ar­beits­ge­mein­schaft (ARGE) nach § 124 Ab­satz 2 SGB V [26]

Prü­fung der zu­zu­las­sen­den Lei­stungs­er­brin­ger im Hin­blick auf die ver­trag­lich ver­ein­bar­ten
  • räum­lich­en Vor­aus­setz­ung­en
  • sach­lich­en Vor­aus­setz­ung­en
  • per­so­nel­len Vor­aus­setz­ung­en
Ver­öff­ent­lich­ung ge­schul­ter Fach­kräf­teBei Vor­lie­gen ein­es ZPP-zer­ti­fi­zier­ten Kon­zepts für ei­nen Grup­pen­kurs ü­ber die Lis­tung auf den In­ter­net­sei­ten der ge­setz­lich­en Kran­ken­kas­sen (Bei­spie­le un­ter [27]).kei­ne Ver­öf­fent­lich­ung

Hin­weis: Die an­er­kann­ten Zer­ti­fi­ka­te sind in fol­gen­den Lis­ten ver­öff­ent­licht:
Heil­mit­tel­er­bring­er­lis­te des GKV-Spitz­en­ver­bands [28]

Übs.2: Zusammenhang zwischen Präventionsgesetz (PrävG), Leitfaden Prävention und der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP)

Literatur

  1. GKV-Spitzenverband (Hrsg.): Leitfaden Prävention. Handlungsfelder und Kriterien nach § 20 Abs. 2 SGB V zur Umsetzung der §§ 20, 20a und 20b SGBV vom 21.06.2000 in der Fassung vom 27. März 2023. www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/praevention_selbsthilfe_beratung/praevention_und_bgf/leitfaden_praevention/leitfaden_praevention.jsp (eingesehen am 15.05.2023)
  2. GKV-Spitzenverband, Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), AOK-Bundesverband GbR, BKK Dachverband e.V., IKK e. V., KNAPPSCHAFT, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, unter Beteiligung des Medizinischen Dienst Bund und der Sozialmedizinischen Expertengruppe „Leistungsbeurteilung und Teilhabe“ (SEG 1) der Gemeinschaft der Medizinischen Dienste: Gemeinsame Empfehlungen zur Förderung und Durchführung von Patientenschulungen auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vom 2. Dezember 2013 in der Fassung vom 01.02.2022. www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/rehabilitation/patientenschulung/2022_03_16_GE_Patientenschulung_Allgemeiner_Teil.pdf (eingesehen am 15.05.2023)
  3. GKV-Spitzenverband, Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), AOK-Bundesverband GbR, BKK Dachverband e.V., IKK e. V., KNAPPSCHAFT, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, unter Beteiligung des Medizinischen Dienst Bund und der Sozialmedizinischen Expertengruppe „Leistungsbeurteilung und Teilhabe“ (SEG 1) der Gemeinschaft der Medizinischen Dienste: Gemeinsame Empfehlungen zur Förderung und Durchführung von Patientenschulungen für behandlungsbedürftige adipöse Erwachsene auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vom 2. Dezember 2013 in der Fassung vom 01.02.2022.www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/rehabilitation/patientenschulung/2022_03_16_GE_Patientenschulung_Adipoese_Erwachsene.pdf (eingesehen am 15.05.2023)
  4. GKV-Spitzenverband, Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), AOK-Bundesverband GbR, BKK Dachverband e.V., IKK e. V., KNAPPSCHAFT, Sozialversicherung für Landwirt-schaft, Forsten und Gartenbau, unter Beteiligung des Medizinischen Dienst Bund und der Sozialmedizinischen Expertengruppe „Leistungsbeurteilung und Teilhabe“ (SEG 1) der Gemeinschaft der Medizinischen Dienste: Gemeinsame Empfehlungen zur Förderung und Durchführung von Patientenschulungen behandlungsbedürftige adipöse Kinder und Jugendliche auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vom 2. Dezember 2013 in der Fassung vom 01.02.2022. www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/rehabilitation/patientenschulung/2022_03_16_GE_Patientenschulung_adipoese_Kinder_und_Jugendliche.pdf (eingesehen am 15.05.2023)
  5. GKV-Spitzenverband, Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), AOK-Bundesverband GbR, BKK Dachverband e.V., IKK e. V., KNAPPSCHAFT, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, unter Beteiligung des Medizinischen Dienst Bund und der Sozialmedizinischen Expertengruppe „Leistungsbeurteilung und Teilhabe“ (SEG 1) der Gemeinschaft der Medizinischen Dienste: Gemeinsame Empfehlungen zur Förderung und Durchführung von Patientenschulungen für Kinder und Jugendliche mit atopischem Ekzem (Neurodermitis) auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vom 2. Dezember 2013 in der Fassung vom 01.02.2022. www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/rehabilitation/patientenschulung/2022_03_16_GE_Patientenschulung_Atopische_Kinder.pdf (eingesehen am 15.05.2023)
  6. Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek): Rahmenempfehlung der Ersatzkassen und ihrer Verbände zur Förderung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Rahmenempfehlung Patientenschulung (September 2007) www.vdek.com/content/dam/vdeksite/LVen/SAC/Vertragspartner/RV_EK_43_SGB_V_Stand2007.pdf (eingesehen am 15.05.2023)
  7. Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R), Berlin, und dem Berufsverband Oecotrophologie e. V. (VDOE), Bonn, der Deutschen Gesellschaft der qualifizierten Ernährungstherapeuten und Ernährungsberater – QUETHEB e. V., Gerstetten-Gussenstadt, dem Verband der Diätassistenten – Deutscher Bundesverband (VDD) e. V., Essen, dem Verband für Ernährung und Diätetik (VFED) e. V., Aachen, über die Versorgung mit Leistungen der Ernährungstherapie und deren Vergütung in der Fassung des Schiedsspruchs nach § 125 Abs. 5 SGB V vom 10.11.2021 (6 HE 20-21), zuletzt geändert durch die Vereinbarung vom 25.04.2022. www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/ambulante_leistungen/heilmittel/vertraege_125abs1/ernaehrungstherapie/20220421_Lesefassung_Vertrag_Ernaehrungstherapie.pdf (eingesehen am 15.05.2023)
  8. GKV-Spitzenverband: Anlage 5 – Zulassungsvoraussetzungen zum Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Ernährungstherapie und deren Vergütung (2022) www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/ambulante_leistungen/heilmittel/vertraege_125abs1/ernaehrungstherapie/20220421_Lesefassung_Anlage_5_Zulassungsvoraussetzungen_Ernaehrungstherapie.pdf (eingesehen am 15.05.2023)
  9. Gemeinsamer Bundesausschuss (GBA): Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL) in der Fassung vom 19. Mai 2011, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 96 (S. 2247) vom 30. Juni 2011, in Kraft getreten am 1. Juli 2011; zuletzt geändert am 19. Januar 2023, veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz AT 11.04.2023 B1), in Kraft getreten am 12. April 2023. www.g-ba.de/downloads/62-492-3109/HeilMRL_2023-01-19_iK-2023-04-12.pdf (eingesehen am 15.05.2023)
  10. GKV-Spitzenverband: Vereinbarungen im Bereich Ernährungstherapie. Vereinbarungen nach § 125 SGB V. www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulante_leistungen/heilmittel/125_ernaehrung/125_ernaehrungstherapie.jsp (eingesehen am 15.05.2023)
  11. Kassenärztliche Bundesvereinigung: Präventionsempfehlungen. Formular zur Empfehlung von verhaltensbezogener Primärprävention. Muster 36. www.kbv.de/html/29550.php (eingesehen am 15.05.2023)
  12. Kassenärztliche Bundesvereinigung: Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung (Stand: Januar 2023) www.kbv.de/media/sp/02_Erlaeuterungen.pdf (eingesehen am 15.05.2023)
  13. VDOE, QUETHEB, DGE, VDD, VFED: Ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung (Stand: Januar 2021) www.vdoe.de/wp-content/uploads/2023/09/23-09-01-_Aerztliche-Notwendigkeitsbescheinigung_beschreibbar.pdf (eingesehen am 16.11.2023)
  14. DiätAssG: Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist. www.gesetze-im-internet.de/di_tassg_1994/Di%C3%A4tAssG.pdf (eingesehen am 15.05.2023)
  15. Kassenärztliche Bundesvereinigung: Heilmittel-Richtlinie. Verordnungsformular Muster 13. www.kbv.de/html/heilmittel.php (eingesehen am 15.05.2023)
  16. VDOE, VDD, VFED: Honorarempfehlungen. VDOE: www.vdoe.de/wp-content/uploads/2021/10/2021-08_VDOE_Honorarempfehlungen_fuer_Selbststaendige_Bereich_Ernaehrung.pdf (eingesehen am 15.05.2023) VDD: www.vdd.de/fileadmin/vdd-intern/arbeitswelt/freiberuflichkeit/honorarempfehlungen_ fuer_freiberuflich_taetige_diaetassistentinnen_und_diaetassistenten_ ueberarbeitet_final_080619__2_.pdf (eingesehen am 15.05.2023) VFED: www.vfed.de/de/vfed/berufspraxis/allgemeine-downloads?file=files/website_data/downloads/VFED/Honorarempfehlungen_2020.pdf (eingesehen am 15.05.2023)
  17. Bundesgesundheitsministerium (BMG): Heilmittel. www.bundesgesundheitsministerium.de/heilmittel.html (eingesehen am 15.05.2023)
  18. GKV-Spitzenverband: Anlage 2 – Vergütungsvereinbarung zum Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Ernährungstherapie und deren Vergütung. www.vdek.com/vertragspartner/heilmittel/preisvereinbarungen/_jcr_content/par/download_290058065/file.res/Vertrag_ 125_Abs.1_SGB_V_Ernaehrungstherapie_Anlage_2.pdf (eingesehen am 15.05.2023)
  19. GKV-Spitzenverband (Hrsg.): Kriterien zur Zertifizierung von Kursangeboten in der individuellen verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V (Stand: 11.10.2022) www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/praevention__selbsthilfe__beratung/praevention/praevention_leitfaden/Leitfaden_Pravention_Akt_03-2023_barrierefrei.pdf (eingesehen am 16.11.2023)
  20. Koordinierungskreis zur Qualitätssicherung in der Ernährungsberatung und Ernährungsbildung: Rahmenvereinbarung zur Qualitätssicherung in der Ernährungsberatung und Ernährungsbildung in Deutschland in der Fassung vom 29.04.2019. www.wegweiser-ernaehrungsberatung.de (eingesehen am 15.05.2023)
  21. GKV-Spitzenverband: Auszüge aus GKV-Leitfaden Prävention, Fassung vom 01.10.2018. Bis zum 30.09.2020 geltende Regelungen an die Anbieterqualifikation. gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/praevention__selbsthilfe__beratung/praevention/praevention_leitfaden/Praevention_Bis_30.09.2020_geltende_Regelungen_zur_Anbieterqualifikation_Auszuege_LFP_2018.pdf (eingesehen am 16.11.2023)
  22. GKV-Spitzenverband: Anlage 4 – Fortbildung zum Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Ernährungstherapie und deren Vergütung. www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/ambulante_leistungen/heilmittel/vertraege_125abs1/ernaehrungstherapie/20211110_Anlage_4_Fortbildung_Ernaehrungstherapie_barrierefrei.pdf (eingesehen am 15.06.2023)
  23. Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP): Qualitätsportal für Präventionskurse (2014–2023) www.zentrale-pruefstelle-praevention.de (eingesehen am 15.05.2023)
  24. Geschäftsführender Verband (vdek), Referat Zentrale Prüfstelle Prävention: Kooperationsgemeinschaft gesetzlicher Krankenkassen zur Zertifizierung von Präventionskur-sen – § 20 SGB V. zentrale-pruefstelle-praevention.de/wp-content/uploads/2022/07/Eckdaten-Aufgaben-Pruefprozess_Stand-29.06.2022.pdf (eingesehen am 16.11.2023)
  25. Zentrum Patientenschulung und Gesundheitsförderung (ZePG e. V.): Programme und Umsetzung. zepg.de/programme/ (eingesehen am 15.05.2023)
  26. GKV-Spitzenverband: Zulassende Stellen für Heilmittel nach § 124 Absatz 2 SGB V. www.gkv-heilmittel.de/fuer_heilmittelerbringer/zulassende_stellen/zulassungsstellen?itemsPerPage=10&drugSelection=Ern%C3%A4hrungstherapie&stateSelection=Alle (eingesehen am 15.05.2023)
  27. Suche von Gesundheitskursen/Präventionskursen für Verbraucher*innen: Liste der Krankenkassen. www.krankenkassen.de/krankenkassen-vergleich/statistik/versicherte/aktuell/ (eingesehen am 15.05.2023)
    Beispiele der drei größten Krankenkassen:
    Techniker: www.tk.de/service/app/2009028/gesundheitskurs/einstieg.app (eingesehen am 15.05.2023)
    Barmer: portal.zentrale-pruefstelle-praevention.de/portfolio/barmer/suche (eingesehen am 15.05.2023)
    DAK: portal.zentrale-pruefstelle-praevention.de/portfolio/dak/suche (eingesehen am 15.05.2023)
  28. GKV-Spitzenverband: Heilmittelerbringerliste. www.gkv-spitzenverband.de/service/heilmittelerbringer/heilmittelerbringer.jsp (eingesehen am 15.05.2023)

Abkürzungen

ARGE
Arbeitsgemeinschaft nach § 124 Absatz 2 SGB V
BMI
Body Mass Index
CF
Cystische Fibrose (Mukoviszidose)
DGE
Deutsche Gesellschaft für Ernährung e. V.
ECTS
European Credit Transfer System (1 ECTS = 30 Arbeitsstunden); auch als Credit oder Leistungspunkt bezeichnet
GKV
Gesetzliche Krankenversicherung
GKV
Spitzenverband Spitzenverband Bund der Krankenkassen
QUETHEB
Deutsche Gesellschaft der qualifizierten Ernährungstherapeuten und Ernährungsberater e. V.
SAS
seltene angeborene Stoffwechselerkrankungen
SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)
VDD
Verband der Diätassistenten – Deutscher Bundesverband e. V.
VDOE
BerufsVerband Oecotrophologie e. V.
VFED
Verband für Ernährung und Diätetik e. V.
ZPP
Zentrale Prüfstelle Prävention

Dies ist eine erweiterte Onlineversion des in DGEwissen 7/2023 veröffentlichten Beitrags.