Qualitätssicherung in der Ernährungstherapie
Diätassistent*innen gehören zu den bundesgesetzlich geregelten Heilberufen und haben eine geschützte Berufsbezeichnung. Für Absolvent*innen der Oecotrophologie, Ernährungswissenschaft und inhaltlich vergleichbarer Studiengänge gilt dies jedoch nicht. Je nach Spezialisierung und ggf. individueller Auswahl von Modulen unterscheiden sie sich in den Kenntnissen und Kompetenzen für eine Tätigkeit in der Ernährungsberatung/-therapie. Daher wurden 2011 Zulassungskriterien gemeinsam von DGE, VDOE, VFED und QUETHEB unter fachlicher Beratung des VDD entwickelt. Diese definieren die Mindestanforderungen an die im Studium zu absolvierenden Inhalte.
Die genannten Verbände befürworten eine generelle Anhebung des Qualifikationsniveaus für die Ernährungstherapie für Studienabsolvent*innen, vor allem in den Bereichen Diätetik und Psychologie/Beratung. Die DGE setzt sich gemeinsam mit den Berufs- und Fachverbänden für die Stärkung der Ernährungstherapie ein.
Vertreter*innen von QUETHEB, VDOE und VDD haben den Verein E-Zert e. V. gegründet (Satzung vom 23.07.2024). Die QUETHEB-Registrierung und das Zertifikat Ernährungsberater*in VDOE wurden bzw. werden durch E-Zert abgelöst. Die Zertifikate von VDD, VFED und DGE bleiben erhalten. Die DGE ist als wissenschaftliche, vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat geförderte Fachgesellschaft der Neutralität und Unabhängigkeit verpflichtet. Sie wird ihre für die Zertifikate der Fach- und Berufsverbände (DGE, VDD, VDOE, VFED und QUETHEB) offene Fachkräfteliste weiterführen. Sowohl Verbraucher*innen als auch die gelisteten Fachkräfte profitieren vom hohen Bekanntheitsgrad der DGE.
Zu häufigen Fragen in diesem Zusammenhang haben wir folgende Antworten und Informationen für Sie zusammengestellt.
Wie sollen die Qualitätsanforderungen in der Ernährungstherapie für Studienabsolvent*innen zukünftig aussehen?
Für Studienabsolvent*innen der Oecotrophologie, Ernährungswissenschaft und inhaltlich vergleichbarer Studiengänge sollen die Anforderungen für die Ernährungstherapie vor allem in den Bereichen Diätetik und Psychologie/Beratung erhöht werden. Details siehe: GKV-Spitzenverband Vertrag 125 Abs. 1 SGB V inkl. Anlage 1 bis Anlage 7.
Durch eine Aktualisierung und Konkretisierung der DGE-Zulassungskriterien in diesen Kernbereichen wurde das Ziel höherer und stärker standardisierter Qualitätsanforderungen erreicht. Eine Übergangsfrist von fünf Jahren (Inkrafttreten neuer Regelungen ab dem 01.01.2030) wurde mit den Vertreter*innen der Hochschulen und Universitäten vereinbart, damit jetzige Studienanfänger*innen Planungssicherheit haben. Die DGE-Zulassungsempfehlungen für die Ernährungsberatung in Prävention und Therapie 2025, deren Anwendung allen Fachverbänden offensteht, berücksichtigen diese Anforderungen. (Stand: 08/2025)
Wieso ist eine berufliche Weiterbildung für die Handlungsfähigkeit im Beratungskontext erforderlich?
Die Rückmeldungen aus den zahlreichen Lehrgängen Ernährungsberater*in/DGE zeigen, dass viele Studienabsolvent*innen eine praxisnahe Unterstützung für den Übergang vom Studium in die Beratung für hilfreich halten und davon profitieren. Der Fokus der Weiterbildung liegt auf dem Transfer von Inhalten in die berufliche Praxis, zum Beispiel durch Microteachings und den Austausch untereinander, so dass ein nachhaltiges berufliches und persönliches Netzwerk entsteht. Bei der DGE erfolgt die Weiterbildung auf Basis eines Curriculums, bei den anderen Verbänden erfolgt oder erfolgte sie in Form von vorgegebenen Themenbereichen.
Weshalb muss die Auswahl von Fortbildungen in der Nachzertifizierung weiterhin uneingeschränkt möglich sein?
Bei der DGE erfolgt die Beurteilung von Seminaren, Tagungen, Kongressen und weiteren Maßnahmen für die kontinuierliche Fortbildung/Nachzertifizierung auf Basis des gemeinsam entwickelten Punktesystems von DGE, VDD und VDOE, das seit 2007 erfolgreich etabliert ist, anhand der folgenden Kriterien:
- Seminarthema/-themen ist/sind für die Tätigkeit in der Ernährungsberatung, Ernährungstherapie, Ernährungsbildung oder Gemeinschaftsverpflegung relevant.
- Das fachliche Niveau ist auf die Fachberufsgruppen abgestimmt, dies ist anhand der aufgeführten Zielgruppen erkennbar.
- Dozent*innen verfügen über die erforderliche Qualifikation und berufliche Erfahrung für das Fachgebiet.
- Es ist eine aussagekräftige Teilnahmebescheinigung, d. h. mit Angabe von Thema, Auflistung der Inhalte, Datum, ggf. Name und Qualifikation des*der Dozent*in und idealerweise der Anzahl der Unterrichtseinheiten oder der Dauer vorhanden.
Die Praxis zeigt, dass die Ernährungsberater*innen/DGE ihre Fortbildungen eigenständig auf Basis dieser Kriterien auswählen. Dieses Vorgehen entspricht den Vorgaben des Heilmittels Ernährungstherapie gemäß Anlage 4 zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V, in der ähnliche Anforderungen an die Gestaltung von Fortbildungen festgelegt sind.
Wie sieht es mit der Mitbestimmung und Wahlfreiheit für Ernährungsfachkräfte zu ihrem Zertifikat aus?
Die DGE spricht sich ausdrücklich für Mitbestimmung und Wahlfreiheit aus. Ernährungsfachkräfte sollten weiterhin als Mitglied ihrer Verbände bei Fragen der Zertifizierung und Fort- und Weiterbildung direkt mitbestimmen können und frei entscheiden, ob sie ihre einmal gewählte Zertifizierung behalten möchten oder ob diese zusammen mit ihren Daten in E-Zert überführt wird. Jede*r Ernährungsberater*in/DGE soll dies mit Blick auf die individuelle Situation eigenständig entscheiden können.
Ist mein Zertifikat Ernährungsberater*in/DGE weiterhin gültig und anerkannt?
Ja! Für bereits zertifizierte Ernährungsfachkräfte wird es bei der DGE Regelungen zum Bestandsschutz geben, denn selbstverständlich sollen diese weiterhin ihre Klient*innen und Patient*innen mit Bezuschussung durch die gesetzlichen Krankenkassen beraten können. Bestandsschutz bedeutet, dass vorhandene Qualifikationen „Bestand“ haben und die geplante Anhebung der Qualitätsanforderungen zum Beispiel im Bereich Diätetik für diese Kolleg*innen nicht relevant ist und somit nicht nachträglich nachgewiesen werden muss. Mit Blick auf die bestehenden Regelungen der gesetzlichen Krankenkassen ist für Ernährungsberater*innen/DGE aktuell kein Handlungsbedarf vorhanden. Änderungen wird die DGE aktiv mitgestalten und zeitnah darüber informieren.