
Datum: 29.06.2007
Thema: DGE-aktuell
DGE-aktuell 06/2007 vom 29.06.2007
(dge) Fettarmer Käse, Light-Bier, Säfte mit Vitaminzusätzen A, C und E, ein Joghurt-Drink, der die Abwehrkräfte stärkt – viele Produkte werben mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben. Sie begegnen uns täglich im Supermarkt. Wie glaubwürdig sind ihre Gesundheitsversprechen?
Was künftig auf Lebensmittelpackungen stehen darf, regelt die Verordnung zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben1 , die seit dem 1. Juli 2007 in der europäischen Gemeinschaft gilt. Damit wird es erstmals eine einheitliche Kennzeichnung von Lebensmitteln geben. Sie regelt auch, was unter „fettarm“, „ballaststoffreich“, „reich an Calcium“ oder „light“ zu verstehen ist. Primäres Ziel dieser Verordnung ist es, gleiche Wettbewerbsbedingungen in allen Mitgliedstaaten herzustellen (Harmonisierung) und ein hohes Maß an Verbraucherschutz vor Irreführung und Täuschung zu gewährleisten. Nicht selten wird mit kaum haltbaren Aussagen wie „Rotwein ist gesund“ oder banalen Versprechungen wie „steigert das Wohlbefinden“ geworben. Ebenso soll die Formulierung von Nährwertprofilen verhindern, dass Lebensmittel wie Süßwaren, salziges Gebäck und Snacks mit positiven nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden und damit die Ernährungsgewohnheiten, insbesondere von Kindern, ungünstig beeinflussen.
Die Deutsche Gesellschaft für Ernährung (DGE) e. V. begrüßt grundsätzlich die neue Health Claims-Verordnung. Sie kann dem Verbraucher eine Hilfestellung bei der Lebensmittelauswahl sein. Dennoch wird das Inkrafttreten der Verordnung mit einer umfangreichen Kennzeichnung allein keine Verbesserung des Ernährungsverhaltens bzw. des Lebensstils bewirken können. Eine flächendeckende Verbraucheraufklärung und -bildung ist weiterhin erforderlich, so die DGE.
Hintergrundinformation: Zufrieden stellend ist, dass mit den Health Claims nun Klarheit herrscht, was die nährwertbezogenen Angaben, beispielsweise energiereduziert, fettfrei oder light auf Lebensmitteln betrifft:
Solche und andere nährwertbezogene Angaben wie „hoher Gehalt an Calcium“, „reich an Vitamin C“ sind europaweit als verbindliche Definitionen für 24 unterschiedliche Nährwertangaben direkt im Anhang der Verordnung aufgeführt.
Aussagen zur Gesundheitsförderung oder Krankheitsprävention sind künftig möglich und erlaubt, wenn sie wissenschaftlich nachgewiesen und in so genannten Positivlisten aufgeführt sind bzw. zugelassen wurden. Damit Hersteller so werben dürfen, müssen ihre Produkte bestimmten Nährwertprofilen entsprechen. Ein Lebensmittel darf einen bestimmten Gehalt an eher ungünstigen Nährstoffen, z. B. Fett, Zucker oder Salz nicht überschreiten. Diese Profile werden derzeit von der EU-Kommission entwickelt.
Bei den gesundheitsbezogenen Angaben unterscheidet die Verordnung drei Kategorien:
Dagegen sind krankheitsbezogene Angaben unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt bzw. einer wissenschaftlich bestätigten Aussage, grundsätzlich verboten, z. B. „Calcium schützt vor Osteoporose“ oder „zur Behandlung von Osteoporose“.
1 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesund-heitsbezogene Angaben über Lebensmittel