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Dreidimensionale Lebens-
mittelpyramide
Abbildung der dreidimensionalen Lebensmittelpyramide

DGE-Info
Aus dem Bereich: Ernährung

Health Claims
02.07.2007

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben

DGEInfo 06/2007 - Beratungspraxis

Frage: Was heißt „energiereduziert“, „x % fettfrei“ oder „leicht“ – wie sind diese Begriffe im Lebensmittelrecht definiert? – wie gestaltet sich der rechtliche Rahmen aktuell mit der Anwendung der Health Claims-Verordnung ab dem 01.07.07 – was hat sich geändert?



Antwort: Bei den genannten Begriffen handelt es sich um nährwertbezogene Angaben. Sie werden wie gesundheitsbezogene Angaben in der sog. Health Claims-Verordnung geregelt. Produkte mit dem Hinweis „energiereduziert“ müssen mindestens 30 % weniger Energie enthalten als vergleichbare Lebensmittel. Angaben wie „x % fettfrei“ sind ausdrücklich verboten. Der Angabe „leicht“ kommt dieselbe Bedeutung zu wie „reduziert“, d. h. mindestens 30 % weniger Energie- oder Nährstoffgehalt. Im Folgenden sind die wesentlichen Begriffsbestimmungen und Grundsätze zur Health Claims-Verordnung zusammengefasst.

Die Kennzeichnung von Lebensmitteln mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Aussagen ist erstmals in der Europäischen Gemeinschaft einheitlich in der Health Claims-Verordnung (HCV) geregelt. Das bedeutet, die Verwendung von Aussagen mit besonderem Bezug zur Ernährung und Gesundheit im Kontext mit Lebensmitteln, ist ab jetzt abhängig von einer Zulassung per Gesetz oder per behördlichem Einzelakt.

Grundsätzlich gilt, dass die Angaben nicht zur Irreführung des Verbrauchers führen dürfen. Zudem ist es verboten, über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung dafür, einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer beim Menschen auftretenden Krankheit beizumessen.

Auch bildet die Health Claims-Verordnung mit ihrer Anwendung ab dem 01.07.07 die speziellere gesetzliche Regelung zur Richtlinie irreführender Werbung, EG-Basisverordnung und Etikettierungsrichtlinie, welche jeweils ergänzend AnwendunG finden (Erwägungsgrund 3, HCV).

Unberührt von der Health Claims-Verordnung bleiben produktspezifische Regelungen, beispielsweise für Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel.

Wesentliche Regelungsinhalte

  • zulässige nährwertbezogene Angaben (Anhang der Verordnung), z. B. „Hoher Gehalt an Calcium“
  • gesundheitsbezogene Angaben mit allgemein anerkannten und unbestrittenen Wirkungszusammenhängen zwischen Lebensmitteln oder Nährstoffen und der Gesundheit, z. B. „Calcium ist wichtig für gesunde Knochen“
  • Möglichkeit für Angaben bezüglich der Verringerung eines Krankheitsrisikos in Form der Einzelzulassung im Rahmen eines Zulassungsverfahrens, z. B. „Ausreichende Calcium-Zufuhr kann zur Verringerung des Osteoporose-Risikos beitragen“

Die Health Claims-Verordnung sieht vor, dass nährwertbezogene Angaben zukünftig bestimmten Bedingungen gerecht werden müssen, die als europaweit verbindliche Definitionen für 24 unterschiedliche Nährwertangaben direkt im Anhang der Verordnung aufgeführt sind (vgl. Stichwort S. 84).

Gesundheitsbezogene Angaben sind nur zulässig, wenn sie in einer von der Kommission zu erteilenden Gemeinschaftsliste allgemein zulässiger Angaben enthalten sind oder ein Einzelzulassungs- bzw. Registrierungsverfahren erfolgreich absolviert haben.

Werbung mit Bezug auf Krankheitsrisiken war bislang nur Medikamenten vorbehalten. In einem zeitaufwändigen Zulassungsverfahren können interessierte Unternehmen so genannte „Risk Reduction Claims“ auch für Lebensmittel beantragen, welche ausdrücklich von der EFSA genehmigt werden müssen. Angaben, die Bezug nehmen auf die „Entwicklung und Gesundheit von Kindern“ unterliegen den gleichen strengen Anforderungen und bedürfen ebenfalls der Einzelzulassung.

Ziel

Primäres Ziel der Regelungen ist es, gleiche Wettbewerbsbedingungen in allen Mitgliedstaaten herzustellen (Binnenmarktharmonisierung) sowie ein hohes Maß an Verbraucherschutz vor Irreführung und Täuschung zu gewährleisten.

Weitere Ziele umfassen erweiterte Markttransparenz zur Erleichterung der sachkundigen Auswahl „gesunder“ Produkte für den Verbraucher, höhere Rechtssicherheit für die Wirtschaft, fairen Wettbewerb sowie Förderung und Schutz von Innovationen im Lebensmittelsektor. (Art. 1 Abs. 1, Art. 15 Abs. 5, HCV)

Begriffsbestimmungen

Lebensmittel

Im Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) § 1 waren Lebensmittel bislang definiert als „... Stoffe, die dazu bestimmt sind, ... vom Menschen ... verzehrt zu werden“ – „ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Ernährung oder zum Genuss verzehrt zu werden“. D. h. maßgebend war die Zweckbestimmung zum Verzehr durch den Menschen – einschließlich der Aufnahme in den Magen.

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), welches das LMBG ablöst, verweist in § 2 Abs. 2 bzgl. der Definition von Lebensmitteln auf die Basis-Verordnung. Nach Art. 2 Abs. 1 EG-Basis-Verordnung handelt es sich bei Lebensmitteln um „alle Stoffe, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie (...) vom Menschen aufgenommen werden“. (vgl. Erwägungsgrund 1, HCV)

Abzugrenzen sind Arzneimittel, d. h. „...Stoffe, die dazu bestimmt sind, Krankheiten ... zu heilen, zu lindern, zu verhüten ...; ... den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände zu beeinflussen“.

Entsprechend des aktuellen Gesetzestextes genügt für die Qualifizierung als Lebensmittel die Möglichkeit der Aufnahme durch den Menschen.

Die Bedeutung der Ernährung bzw. von Lebensmitteln wird dementsprechend wesentlich weiter gefasst als zuvor üblich. Wesentliches Charakteristikum von Lebensmitteln bleibt die Ernährungsfunktion.

Angabe

„Angaben“ im Sinne der Verordnung umfassen jegliche nicht obligatorische Aussage oder Darstellung – einschließlich Bilder, grafische Elemente (z. B. Ampelgrafiken, Checkbox, Logos, produktbegleitende Materialien) oder Symbole, mit der „erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird“, dass ein Lebensmittel besondere nährwertbezogene (Art. 2 Abs. 2 Nr. 4, HCV), physiologische (Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, HCV) oder andere Eigenschaften besitzt, durch die sich das Lebensmittel von vergleichbaren abhebt. Der Begriff „nicht obligatorisch“ bringt zum Ausdruck, dass nur freiwillige Angaben von der Verordnung erfasst werden. Ausgenommen sind demnach gesetzliche Kennzeichnungsvorgaben. Unberührt im Sinne der Verordnung bleiben beispielsweise obligatorisch gesundheitsbezogene Angaben bei diätetischen Lebensmitteln. Gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 25 Abs. 1 Nr. 1 Diätverordnung dürfen z. B. bilanzierte Diäten nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie auf den Fertigverpackungen an gut sichtbarer Stelle den Hinweis „zur diätetischen Behandlung von ...“ ergänzt durch die Krankheit, Störung oder Beschwerden, für die das Lebensmittel bestimmt ist, aufweisen sowie eine Darstellung der Eigenschaften und Merkmale, aufgrund derer die Zweckbestimmung des Lebensmittels basiert.

Nährwertbezogene Angaben

Eine „nährwertbezogene Angabe“ deklariert, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, z. B. aufgrund der Höhe des Energiegehaltes und/oder der enthaltenen oder nicht enthaltenen Menge an Nährstoffen oder anderen Substanzen.

Im Gegensatz zur Definition in der Nährwertkennzeichnungsrichtlinie fallen in den Anwendungsbereich nährwertbezogener Angaben nur besondere positive Nährwerteigenschaften (vgl. Erwägungsgrund 6, HCV).

Zu den „Nährstoffen“ zählen neben weiteren nach der Richtlinie 90/496/EWG (Nährwertkennzeichnungsrichtlinie) definierten Nährstoffen: Proteine, Kohlenhydrate, Fette, Ballaststoffe, Natrium und die im Anhang der Richtlinie aufgelisteten Vitamine und Mineralstoffe sowie jeder Stoff, der einer dieser Kategorien zuzuordnen ist oder Bestandteil eines Stoffes aus einer dieser Kategorien ist.

Gesundheitsbezogene Angabe

Eine „gesundheitsbezogene Angabe“ im Sinne der Verordnung weist auf einen bestehenden Zusammenhang hin zwischen der Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder seinen Bestandteilen und der Gesundheit.

Maßgebend für eine gesundheitsbezogene Angabe ist der funktionale Kontext zwischen dem betreffenden Lebensmittel (z. B. Tomate), einer Kategorie von Lebensmitteln (z. B. Gemüse) oder einem Lebensmittelinhaltsstoff (z. B. Lycopin) und der Gesundheit.

Die Bestimmung der gesundheitsbezogenen Angabe umfasst

  • die Risikoreduzierung von Krankheiten,
  • die Entwicklung und Gesundheit von Kindern sowie
  • reine Funktionsaussagen bzgl. physiologischer und psychischer Funktionen des menschlichen Körpers (Art. 13, 14, HCV).

Die Listenzulassung erfasst wirkungsbezogene Aussagen, die Bezug nehmen auf die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz hinsichtlich Körperfunktionen, psychischen und Verhaltensfunktionen. Beispiel: „Calcium unterstützt die Entwicklung kräftiger Knochen“.

Eine besondere Gruppe wirkungsbezogener Angaben hinsichtlich Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen bilden Aussagen zur Wirkungsverbesserung (Enhanced function claims), z. B. „Calcium kann die Knochendichte erhöhen“. Diese drücken aus, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelsbestandteils eine spezifische positive Wirkung hat, die über die normale, durch die Ernährung erreichte Wirkung auf die physiologischen Funktionen des Körpers hinausgeht.

Spezifische Angaben zu psychischen Funktionen und Verhaltensfunktionen erfassen positive Auswirkungen auf die Psyche, das Wohlbefinden, die Leistungs- und Lernfähigkeit oder geistige und körperliche Frische u. v. m.

Allgemeine unspezifische Auslobungen im Sinne des Artikels 10 Abs. 3 z. B. „Vitamine für den Geist“ oder „Gehirnfutter“ sind von diesen abzugrenzen.

Spezifische Aussagen zu schlankmachenden oder gewichtskontrollierenden Eigenschaften nehmen Bezug auf Verringerung des Hungergefühls oder verstärktes Sättigungsgefühl oder eine verringerte Energieaufnahme, z. B. „hilft ihr Körpergewicht zu kontrollieren“.

Auch „Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden“ werden von gesundheitsbezogenen Angaben erfasst (Art. 10 Abs. 3, HCV). Z. B. „hilft ihrem Körper besser mit Stress fertig zu werden“, „hilft ihr gutes Körpergefühl zu erhalten“, „hält sie jung“ (Europäische Kommission Verordnungsentwurf).

Ausgenommen im Sinne der Verordnung sind Slogans wie „Haribo macht Kinder froh“, Red Bull verleiht Flügel“. (Memo/03/188: The proposed Regulation on health & nutrition claims: Myths & Misunderstandings. Brüssel 10/2003)

Grundsätze

Nährwertbezogene Werbung

Nährwertbezogene Angaben sind nur dann zulässig, wenn sie im Anhang der Verordnung aufgeführt sind und den dort genannten Bedingungen für ihre Verwendung entsprechen.

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben dürfen grundsätzlich nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein. Konkret bedeutet dies:

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben dürfen nicht ...

... an der Sicherheit und/oder ernährungsphysiologischen Eignung anderer Lebensmittel zweifeln lassen (unlautere vergleichende Werbung im Sinne des Artikels 6 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)).

... zum übermäßigen Verzehr eines Lebensmittels animieren.

... erklären, suggerieren oder auch nur mittelbar zum Ausdruck bringen, dass eine ausgewogene abwechslungsreiche Ernährung generell nicht den Nährstoffbedarf decken kann (vgl. § 4 Abs. 4 der NemV).

... auf Modifikationen bei Körperfunktionen Bezug nehmen, die beim Verbraucher Ängste auslösen oder aus den Ängsten Nutzen ziehen könnten (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 6 LFGB).

Gesundheitsbezogene Werbung

Zulässig sind generelle Aussagen über die Wirkung eines Lebensmittels auf die menschliche Gesundheit (Gemeinschaftsliste). Hinweise auf eine Risikoverringerung bestimmter Krankheiten sowie über die Entwicklung und Gesundheit von Kindern bedürfen individueller Genehmigungsverfahren und unterliegen der Einzelzulassung. D. h. durch die Verordnung erfährt das Verbot der krankheitsbezogenen Werbung in Art. 2 Abs. 1 b der EG-Etikettierungsrichtlinie eine inhaltliche Modifizierung. Aussagen zur Reduzierung von Krankheitsrisiken werden nicht mehr als krankheitsbezogene sondern gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Verordnung aufgefasst.

Sind derartige gesundheitsbezogene Auslobungen wissenschaftlichi nicht oder nicht hinreichend gesichert, liegt nachG § 11 LFGB – früher LMBG § 17 Abs.1 Nr. 5 – eine Irreführung des Verbrauchers vor. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 LFGB ist es irreführend, wenn suggeriert wird, dass ein Lebensmittel eine besondere Eigenschaft habe, obwohl vergleichbare Lebensmittel ebenfalls diese Eigenschaft aufweisen. Entsprechend liegt ein spezieller Tatbestand der verbotenen Werbung mit Selbstverständlichkeiten vor (§ 3 UWG).

Verboten ist schlankheitsbezogene Werbung, d. h. Angaben über Dauer und Ausmaß einer Gewichtsreduktion, z. B. „zehn Kilo in drei Wochen“ (Art. 12, HCV). Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung unterliegen besonderen Bestimmungen (§ 21 a DiätV).

Ebenfalls unzulässig sind Empfehlungen einzelner Ärzte oder Vertreter medizinischer Berufe und Vereinigungen. Ausnahmen bilden nationale Vereinigungen von Fachleuten der Bereiche Medizin, Ernährung oder Diätetik, z. B. die Deutsche Gesellschaft für Ernährung e. V. (Artikel 11, HCV).

Auch Angaben, die suggerieren, dass mit dem Verzicht auf das betreffende Lebensmittel eine Gesundheitsbeeinträchtigung einhergeht, sind untersagt.

Bei der Verwendung gesundheitsbezogener Angaben sind Hinweise auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einem gesunden Lebensstil sowie Informationen zur Menge des Lebensmittels und Verzehrsmusters, die für die beworbene Wirkungserzielung notwendig sind, Pflicht.

Für Angaben zur Risikoreduzierung von Krankheiten gilt zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen die Hinweispflicht, dass die betreffende Krankheit durch mehrere Risikofaktoren bedingt ist und dass die Veränderung eines dieser Risikofaktoren eine positive Wirkung (nicht) haben kann.

Krankheitsbezogene Werbung

Hinsichtlich des Täuschungs- und Verbraucherschutzes sieht § 12 LFGB vor, dass für Lebensmittel keine Auslobungen erfolgen sollen, die besagen, dass das Lebensmittel Krankheiten oder krankhafte Zustände beseitigen, lindern oder verhüten kann, wie z. B. „schützt gegen Krebs“. Die Angabe „beugt dem Risiko, an Krebs zu erkranken vor“ hingegen wird im Sinne der Verordnung als Angabe zur Vorbeugung, Reduzierung oder Verringerung eines Krankheitsrisikos eingestuft.

D. h. der Hinweis auf eine gesundheitlich vorteilhafte Wirkung eines Lebensmittels in Bezug auf eine bestimmte Krankheit ist unzulässig, da Lebensmittel nach der Verordnung des Gesetzgebers ausschließlich zur Ernährung und nicht zu Heilzwecken bestimmt sind.

Ausnahmen von diesem Grundsatz betreffen diätetische Lebensmittel, die zur besonderen Ernährung bei Maldigestion oder Diabetes mellitus geeignet sind (§ 3 Abs. 2 DiätV, § 21 Abs. 2 Nr.1).

Ebenso existiert eine Sonderregelung für die Etikettierung von Lebensmitteln mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder Phytostanolesterzusatz mit dem Hinweis, dass das Erzeugnis ausschließlich für Personen bestimmt ist, die ihren Cholesterolspiegel im Blut senken möchten (Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 – ABl. 1994 EG L 97/44).

Verbraucherbild

Bedingung für die zulässige Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben bleibt weiterhin das Verbraucherverständnis.

In der Verordnung wird das Bild des „durchschnittlichen Verbrauchers“ zugrunde gelegt – als den mit durchschnittlicher Sorgfalt handelnden, angemessen sachkundigen und verständigen Verbraucher (vgl. Erwägungsgrund 16, HCV).

Als Leitbild des Verbrauchers für Gerichte in Deutschland galt bislang der flüchtige, unkritische Durchschnittsverbraucher. Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat in mehreren Entscheidungen als maßgebendes Modell zur Interpretation lebensmittelrechtlicher Normen das Leitbild des „mündigen“ – des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers entwickelt, der Aussagen und sonstige Angaben sorgfältiger aufnehme und deshalb weniger einer rechtlich beachtlichen Irreführung unterliege. Entsprechend wird ihm verstärkt Eigenverantwortung auferlegt sowie kritisches Urteilsvermögen zugesprochen.

D. h. hinsichtlich nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben werden ein gewisser Informationsgrad sowie Kenntnisse vorausgesetzt, die de Verbraucher befähigen, derartige Aussagen zu verstehen und zu bewerten, um auf dieser Grundlage eine sachkundige Kaufentscheidung zu treffen.

Nährwertprofile

Bei der Formulierung der Nährwertprofile handelt es sich um einen Querschnitt gesundheitlich relevanter Nahrungsbestandteile zur Charakterisierung eines Lebensmittels.

Nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur angewendet werden für Lebensmittel, die bestimmte Nährwerteigenschaften aufweisen. Andernfalls sind nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben für diese Lebensmittel grundsätzlich verboten.

Ziel ist es, dass die vorgeschlagenen Bestimmungen zu einem hohen Gesundheitsschutzniveau beitragen sowie den Schutz der Verbraucherinteressen fördern, indem sie sicherstellen, dass Lebensmittel mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben angemessen und deutlich gekennzeichnet sind, damit der Verbraucher eine sachkundige Wahl treffen kann.

Ziel

Sinn und Zweck der Regelung soll sein, zu verhindern, dass tendenziell „ungesunde“ Lebensmittel, wie Süßwaren, salziges Gebäck und Snacks, mit nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden und damit die Ernährungsgewohnheiten insbesondere von Kindern, ungünstig beeinflussen (vgl. Erwägungsgrund 10 und 11, HCV).

Nährwertprofile werden damit nicht lediglich mit einem Schutz vor Irreführung sondern auch indirekt mit einem Schutz der Gesundheit durch Konsumlenkung gerechtfertigt.

Die Basis für die zu erstellenden Nährwertprofile sollen allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse über das Verhältnis zwischen Ernährung und Gesundheit bilden (vgl. Erwägungsgrund 11, HCV). (Art. 4 Abs. 1 Satz 2, Art. 4 Abs. 2, HCV)

Unabhängig vom Nährwertprofil bestehen bereits zwei zulässige Ausnahmen für nährwertbezogene Angaben.

1. Angaben bzgl. der Verringerung von Fett, gesättigten Fettsäuren, Transfettsäuren, Zucker und Salz/Natrium;

2. Bewerbung mit dem Hinweis „Hoher Gehalt an [Name des Nährstoffs, der das Nährstoffprofil übersteigt]“ in unmittelbarer Nähe der nährwertbezogenen Angabe, wenn ein einziger Nährstoff das Nährwertprofil übersteigt. (Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, HCV)

Für unerwünschte Nährwertprofile, z. B. alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 %, dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben erfolgen.

Wissenschaftliche Grundsätze

Anhand „allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse“ ...
... müssen nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben wissenschaftlich gestützt und abgesichert sein.

... ist für die Verwendung von gesundheitsbezogenen Angaben der Nachweis zu erfolgen, dass das Vorhandensein oder Fehlen bzw. der verringerte Gehalt der Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, eine positive ernährungsphysiologische Wirkung aufweist.

... muss nachgewiesen werden, dass die angegebene Substanz im Endprodukt in einer (signifikanten) Menge (Mengenangabe der Substanz) vorliegt bzw. in einer für den Körper verwertbaren Form verfügbar ist, um die angepriesene Wirkung zu erzielen. (vgl. Erwägungsgrund 15, HCV).

Die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben soll nur nach einer den höchsten Ansprüchen genügenden wissenschaftlichen Bewertung erfolgen (vgl. Erwägungsgrund 17, HCV).

Bei den hohen Anforderungen an die wissenschaftliche Substantiierung bezieht sich die Kommission auf das von ihr finanzierte Projekt PASSCLAIM.

Nährwertkennzeichnung

Nach gültigem Recht sind nährwertbezogene Angaben, d. h. Hinweise auf besondere Nährwerteigenschaften aufgrund des Energie- oder Nährstoffgehaltes eines Lebensmittels, in der Nährwertkennzeichnungs-Verordnung (NKV) geregelt. Die Vorschriften der Diätverordnung bleiben unberührt.

Nach NKV § 3 beschränkt sich die Kennzeichnung mit nährwertbezogenen Angaben auf Lebensmittel, die hinsichtlich des Energiewertes sowie bestimmter Nährstoffe oder Nährstoffgruppen einen bestimmten Wert aufweisen. Angaben über einen verminderten Brennwert oder einen verminderten Nährstoffgehalt dürfen nur erfolgen, wenn der Wert unter 30 % im Vergleich zu herkömmlichen Lebensmitteln liegt (NKV § 6 Abs. 2). Für Produkte mit der Hervorhebung als fettfrei, energiearm oder natriumarm gilt die Regelung, dass die Nährwertkennzeichnung gemäß der NKV erfolgen muss. Bezieht sich die Angabe auf den Energiegehalt oder die Hauptnährstoffe muss die NKV nach den „Big 4“ erfolgen. Bei Angaben zu weiteren Nährstoffen wie Natrium oder Ballaststoffen sowie gesundheitsbezogenen Angaben muss die Kennzeichnung die „Big 8“ enthalten.

Optionell obligate Kennzeichnung

„Big 4“

Energie, Protein, Kohlenhydrate, Fett

„Big 8“

Energie, Protein, Kohlenhydrate, Fett + Zucker, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe, Natrium

Für Stoffe, die Gegenstand einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe sind und nicht in der Nährwertkennzeichnung erscheinen (z. B.e sekundäre Pflanzenstoffe), müssen die jeweiligen Mengen in demselben Sichtfeld in unmittelbarer Nähe dieser Nährwertkennzeichnung gemäß Artikel 6 der Nährwertkennzeichnungsrichtlinie zusätzlich angegeben werden.

Fazit

Mit der Anwendung der Health Claims-Verordnung ab 1. Juli 2007 erfolgt eine einheitliche Regelung in der Europäischen Gemeinschaft bzgl. der Verwendung von Werbeaussagen, die einen besonderen Bezug zur Ernährung und Gesundheit im Kontext mit Lebensmitteln haben. Der bisherige rechtliche Rahmen für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben gestaltete sich durch allgemeine Verbote der Irreführung und krankheitsbezogenen Werbung ohne dass eine besondere Zulassung erforderlich war. Mit Anwendung der Verordnung ist jetzt für die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben prinzipiell eine gesetzliche bzw. Einzelzulassung notwendig.

Grundsätzlich zulässige nährwertbezogene Angaben sind bereits im Anhang der Verordnung aufgeführt (vgl. Stichwort S. 84). Eine allgemein gültige Positivliste mit zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben wird durch die Europäische Kommission erarbeitet, wobei kritische Aussagen einer Einzelzulassung bedürfen. Neu ist auch, dass Aussagen zur Reduktion, Verminderung oder Vorbeugung eines Krankheitsrisikos nicht mehr zur krankheitsbezogenen Werbung zählen, die nach wie vor verboten ist. Vielmehr fallen sie jetzt in den Rahmen gesundheitsbezogener Angaben, die erlaubt sind.

Zukünftig tangieren die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen nicht mehr nur Werbeaussagen, sondern auch Markennamen, Produktbezeichnungen, Bilder und grafische Darstellungen.

Literatur:

  1. Codex Alimentarius Commission (CAC): Guidelines on nutrition labelling. (Rev. 1 - 1993)
  2. Berichtigte Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (2007), ABl: L 12,3
  3. Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde (BLL): Fragen und Antworten zur EU-Claims-Verordnung. http://www.bll.de/themen/health_claims/fragen_und_antworten_zur_eu_claims_verordnung/,Zugriff v. 27.04.07
  4. Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde (BLL): Position zur Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Claims-Verordnung). http://www.bll.de/presse/positionspapiere/pp_20070118.html, Zugriff v. 27.04.07
  5. Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde (BLL): Stellungnahme zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel – KOM (2003) 424 v. 16.07.03
  6. Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR): Fett, süß und salzig kann nicht gesund sein. Pressem. 18/2005 v. 13.06.05
  7. Bundesrat: Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften „Förderung gesunder Ernährung und körperlicher Bewegung: Eine europäische Dimension zur Verhinderung von Übergewicht, Adipositas und chronischen Krankheiten“. KOM (2005) 637 endg.; Ratsdok. 15700/05
  8. Codex Alimentarius Commission (CAC): Guidelines for use of nutrition and health claims. (Rev. 1-20041)
  9. Diät-Verordnung vom 20.06.1963 (BGBl. I, S. 415) in der Neufassung vom 25.08.1988 (BGBl. I, S. 1713)
  10. Eisenbrand G, Schreier P (Hrsg.), Meyer AH: RÖMPP Lexikon Lebensmittelchemie. Georg Thieme Verlag Stuttgart, New York (2006)
  11. Europäische Kommission: Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit, 12.01.2000, KOM (1999) 719 endg. http://europa.eu.int/comm/dgs/health_consumer/library/pub/pub06_de.pdf
  12. Europäischer Gerichtshof (EuGH): Rechtssprechung. http://curia.eu.int, Zugriff v. 27.04.07
  13. European Safety Authority (EFSA): Frequently Asked Questions. Nutrition and Health Claims.
  14. Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 3/2006 festgelegt am 8. Dezember 2005 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Amtsblatt der EU Nr. C80E/43)
  15. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 03.07.2007 (BGBl: I, S. 1414)
  16. http://europa.eu.int/rapid/pressReleasesAction.do?reference=MEMO/06/format=HTML&aged=0&language=EN&guiLanguage=en
  17. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) vom 01.09.2005 (BGBl. I, S. 2618)
  18. Lips P, Beutner G: Lebensmittelrecht. Praktischer Wegweiser für Verbraucher, Händler, Produzenten. Deutscher Taschenbuch Verlag, München (2000)
  19. MEM0/03/188: The proposed Regulation on health & nutrition claims: Myths & Misunderstandings. Brüssel (2003)
  20. Meyer AH: Lebensmittelrecht – Leitfaden für Studium und Praxis. Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft Stuttgart (1998)
  21. Nährwert-Kennzeichnungsverordnung vom 25.11.1994 (BGBl. I, S. 3526)
  22. Rat der Europäischen Union: Gesetzgebungsakte und andere Rechtsinstrumente. Gemeinsamer Standpunkt im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. Gemeinsame Leitlinien. Interinstitutionelles Dossier: 2003/0165 (COD)
  23. Richtlinie (90/496/EWG) des Rates der EG über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln vom 24.09.1990
  24. Richtlinie 1999/21/EG vom 25.03.1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, ABl: L91, 29
  25. Richtlinie 2000/13/EG vom 20.03.2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (Amtsblatt der EG Nr. L 109, S. 29)
  26. Richtlinie 2001/15/EG vom 15.02.2001 über Stoffe, die Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen (Amtsblatt der EG Nr. L052)
  27. Richtlinie 2001/15/EG vom 15.02.2001 über Stoffe, die Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen, ABl: L 52, 19
  28. Richtlinie 2002/46/EG vom 10.06.2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel, ABl: L 183, S. 51
  29. Richtlinie 2006/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen. (Amtsblatt der EU L 204/10 DE)
  30. Richtlinie 89/398/EWG vom 03.05.1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (Amtsblatt der EG Nr. L 275)
  31. Richtlinie 96/8/EG vom 26.02.1996 über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung (Amtsblatt der EG L 055).
  32. Richtlinie 96/8/EG vom 26.02.1996 über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverrringerung, Abl: L 55, 22
  33. Riemer B, Seitz C: Das neue LFGB. Fragen und Antworten. Hamburg, Behr’s Verlag, 2006
  34. SANCO/1341/2001: Discussion Paper on Nutrition Claims and Functional Claims. http://europa.eu.int/comm/dgs/health_consumer/index_en.htm, Zugriff v. 27.04.07
  35. Streinz R (2006) EG-Recht. In Zipfel/Rathke (Hrsg.) Lebensmittelrecht. Loseblatt-Kommentar aller wesentlichen Vorschriften für das Herstellen und Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, sonstigen Bedarfsgegenständen sowie Tabakerzeugnissen: Abschnitt B Rdnr. S 38–57 f
  36. Streinz R (2007) Einf. In: Meyer/Streinz (Hrsg) LFGB/BasisVO Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 – Auszüge – Kommentar, Rdnr. 9–51 u. 58–75
  37. Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Eiskalt erwischt?! Kinder als Zielgruppe der Lebensmittelindustrie. Stuttgart (2005)
  38. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28.01.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (Amtsblatt der EG Nr. L 031)
  39. Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 vom 20.12.2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln, ABl: L 404, 26
  40. Verordnung über diätetische Lebensmittel vom 25.08.1988
  41. Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung - LMKV) LMKV (BGBl. I S. 2260)
  42. Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken vom 29. Januar 1998. (BGBl. I, 1998, S. 230, 231)
  43. Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (Nahrungsergänzungsmittelverord- nung – NemV) vom 24.05.2004 (BGBl. I, S. 1011)
  44. Verordnung über nährwertbezogene Angaben bei Lebensmitteln und die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (Artikel 1 der Verordnung zur Neuordnung der Nährwertkennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel) vom 25. November 1994 (BGBl. I 1994, S. 3526)
  45. Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. KOM (2003)
  46. Weiß J: Die Europäische „Health Claims“-Verordnung: Nutzt sie den Verbrauchern? Dtsch Med Wochenschr (2007) 132 Nr. 6



 
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