DGE-aktuell 06/2007 vom 29.06.2007
(dge) Fettarmer Käse, Light-Bier, Säfte mit Vitaminzusätzen A, C
und E, ein Joghurt-Drink, der die Abwehrkräfte stärkt – viele
Produkte werben mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben.
Sie begegnen uns täglich im Supermarkt. Wie glaubwürdig sind ihre
Gesundheitsversprechen?
Was künftig auf Lebensmittelpackungen stehen darf, regelt die
Verordnung zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben1 , die seit dem
1. Juli 2007 in der europäischen Gemeinschaft gilt.
Damit wird es erstmals eine einheitliche Kennzeichnung von
Lebensmitteln geben. Sie regelt auch, was unter „fettarm“,
„ballaststoffreich“, „reich an Calcium“ oder „light“ zu verstehen
ist. Primäres Ziel dieser Verordnung ist es, gleiche
Wettbewerbsbedingungen in allen Mitgliedstaaten herzustellen
(Harmonisierung) und ein hohes Maß an Verbraucherschutz vor
Irreführung und Täuschung zu gewährleisten. Nicht selten wird mit
kaum haltbaren Aussagen wie „Rotwein ist gesund“ oder banalen
Versprechungen wie „steigert das Wohlbefinden“ geworben. Ebenso
soll die Formulierung von Nährwertprofilen verhindern, dass
Lebensmittel wie Süßwaren, salziges Gebäck und Snacks mit
positiven nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben beworben
werden und damit die Ernährungsgewohnheiten, insbesondere von
Kindern, ungünstig beeinflussen.
Die Deutsche Gesellschaft für Ernährung (DGE) e. V. begrüßt
grundsätzlich die neue Health Claims-Verordnung. Sie kann dem
Verbraucher eine Hilfestellung bei der Lebensmittelauswahl sein.
Dennoch wird das Inkrafttreten der Verordnung mit einer
umfangreichen Kennzeichnung allein keine Verbesserung des
Ernährungsverhaltens bzw. des Lebensstils bewirken können. Eine
flächendeckende Verbraucheraufklärung und -bildung ist weiterhin
erforderlich, so die DGE.
Hintergrundinformation: Zufrieden stellend ist,
dass mit den Health Claims nun Klarheit herrscht, was die
nährwertbezogenen Angaben, beispielsweise energiereduziert,
fettfrei oder light auf Lebensmitteln betrifft:
- Produkte mit dem Hinweis energiereduziert müssen mindestens
30 % weniger Energie enthalten als vergleichbare Lebensmittel.
- Der Angabe light bzw. leicht kommt dieselbe Bedeutung zu
wie reduziert, d. h. mindestens 30 % weniger Energie- oder
Nährstoffgehalt.
- Die Angabe fettfrei/ohne Fett ist nur zulässig, wenn das
Produkt nicht mehr als 0,5 g Fett pro 100 g oder 100 ml
enthält. Angaben wie X % fettfrei sind verboten.
Solche und andere nährwertbezogene Angaben wie „hoher Gehalt an
Calcium“, „reich an Vitamin C“ sind europaweit als verbindliche
Definitionen für 24 unterschiedliche Nährwertangaben direkt im
Anhang der Verordnung aufgeführt.
Aussagen zur Gesundheitsförderung oder Krankheitsprävention sind
künftig möglich und erlaubt, wenn sie wissenschaftlich
nachgewiesen und in so genannten Positivlisten aufgeführt sind
bzw. zugelassen wurden. Damit Hersteller so werben dürfen, müssen
ihre Produkte bestimmten Nährwertprofilen entsprechen. Ein
Lebensmittel darf einen bestimmten Gehalt an eher ungünstigen
Nährstoffen, z. B. Fett, Zucker oder Salz nicht überschreiten.
Diese Profile werden derzeit von der EU-Kommission entwickelt.
Bei den gesundheitsbezogenen Angaben unterscheidet die Verordnung
drei Kategorien:
- Angaben zur Verringerung des Krankheitsrisikos, z. B.
Aussagen zur Reduzierung von Krankheitsrisiken wie „ausreichend
Calcium kann zur Verringerung des Osteoporoserisikos beitragen“
werden nicht mehr als krankheitsbezogene sondern
gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung
aufgefasst.
- Angaben, die sich auf die Rolle eines Nährstoffes beziehen,
z. B. generelle Aussagen über die Wirkung eines Lebensmittels
auf die menschliche Gesundheit wie „Calcium ist wichtig für
gesunde Knochen“ sind zulässig.
- Innovative Angaben, die auf neu entwickelten
wissenschaftlichen Daten beruhen.
Dagegen sind krankheitsbezogene Angaben unabhängig von ihrem
Wahrheitsgehalt bzw. einer wissenschaftlich bestätigten Aussage,
grundsätzlich verboten, z. B. „Calcium schützt vor Osteoporose“
oder „zur Behandlung von Osteoporose“.
1 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesund-heitsbezogene Angaben über Lebensmittel