Rechtsbereich 09/2001
Die Bestrahlung ist eine physikalische Behandlung von Lebensmitteln mit hochenergetischer ionisierender Strahlung. Sie kann dazu verwendet werden, die Haltbarkeit von Lebensmitteln zu verlängern und/oder Gesundheitsrisiken zu verringern, die mit bestimmten Produkten wegen des Vorhandenseins gesundheitsschädlicher Mikroorganismen verbunden sind.
Auf Gemeinschaftsebene sind bestrahlte Lebensmittel und Lebensmittelzutaten durch die Rahmenrichtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile geregelt. Die Richtlinie umfasst allgemeine und technische Aspekte zur Durchführung der Behandlung, die Kennzeichnung bestrahlter Lebensmittel und Bedingungen für die Zulassung der Lebensmittelbestrahlung.
Die Durchführungsbestimmung 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen enthält eine Liste mit Produkten, die in der gesamten EU zur Bestrahlung zugelassen sind. In dieser Liste steht bisher nur eine einzige Lebensmittelkategorie: "getrocknete aromatische Kräuter und Gewürze".
Die Vermarktung eines Produkts, das nicht den Richtlinien entspricht, ist seit dem 20.03.2001 verboten.
Die Rahmenrichtlinie legt fest, dass:
- die Behandlung eines bestimmten Lebensmittelproduktes mit ionisierender Strahlung nur zugelassen werden kann, wenn sie technologisch sinnvoll und notwendig ist, sowie gesundheitlich unbedenklich und für den Verbraucher nützlich ist. Des Weiteren darf die Bestrahlung nicht als Ersatz für Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen sowie gute Herstellungs- und Landwirtschaftsverfahren verwendet werden.
- Alle Lebensmittel, die als solche bestrahlt sind oder bestrahlte Bestandteile enthalten, müssen gekennzeichnet werden.
- Eine befürwortende Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittel-ausschusses (SCF) ist erforderlich, um ein bestimmtes Lebensmittel in die EU-weite Liste von Produkten, die für die Bestrahlung zugelassen sind, aufzunehmen.
In den Jahren 1986, 1992 und 1998 gab der SCF befürwortende Stellungnahmen zur Bestrahlung von Obst, Gemüse, Getreide, stärkehaltigen Knollen, Gewürzen und Kräutern, Fischen, Schalentieren, Frischfleisch, Geflügel, Camembert aus ungekochter Milch, Froschschenkeln, Gummi arabikum, Kasein/Kaseinaten, Eiweiß, Getreideflocken, Reismehl und Blutprodukten ab. Der SCF betonte, dass die Lebensmittelbestrahlung nicht dazu dienen darf, Nachlässigkeit beim Umgang mit Nahrungsmitteln oder ihre Untauglichkeit zum Verzehr als Lebensmittel zu verdecken.
- Nationale Zulassungen, welche die Bestrahlung von bestimmten Produkten in Mitgliedstaaten erlauben, können beibehalten werden bis die Liste mit Produkten, die in der gesamten EU zur Bestrahlung zugelassen sind, vervollständigt ist und in Kraft tritt.
- Die Mitgliedstaaten können auch Beschränkungen bzw. Verbote in Bezug auf bestrahlte Lebensmittel unter Beachtung der Vorschriften des Vertrags beibehalten, bis die Liste von Produkten, die in der gesamten EU zur Bestrahlung zugelassen sind, vervollständigt ist und in Kraft tritt.
- Die Mitgliedstaaten sollen dafür sorgen, dass die zum Nachweis bestrahlter Lebensmittel herangezogenen Analyseverfahren validiert oder normiert sind. Das Europäische Komitee für Normung (CEN) hat mehrere analytische Methoden genormt, die mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Kommission entwickelt wurden.
- Lebensmittel dürfen nur in Bestrahlungsanlagen, die in den Mitgliedstaaten zugelassen sind oder in Bestrahlungsanlagen in Drittländern, die von der Gemeinschaft zugelassen worden sind, bestrahlt werden.
- Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission ihre zuständigen Behörden mitteilen.
Quelle: Pressemitteilung der Europäischen Kommission
http://europa.eu.int/comm/food/fs/sfp/fi_index_de.html