DGE-aktuell 15/ 98 vom 29.07.1998
Die DGE gibt Tipps zur praktischen Umsetzung
Am 5. August 1997 wurde die Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) in deutsches Recht
umgesetzt; sie gilt auch für private Anbieter, die Lebensmittel verkaufen oder kostenlos
an einen unbestimmten Personenkreis abgeben. Ob Sportverein, Kirchengemeinde oder private
Veranstalter von Straßenfesten: Wer den Besuchern seiner Festlichkeiten kulinarische
Köstlichkeiten anbietet, muß sich an die gesetzlichen Vorgaben der LMHV halten. Ein
Nicht-Einhalten der LMHV kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Deutsche
Gesellschaft für Ernährung e.V. (DGE): „Wer einen Essensstand auf einem Fest
organisiert, ist als Produkthersteller oder Inverkehrbringer für einen möglichen
gesundheitlichen Schaden, den ein Lebensmittel verursacht, haftbar. Dies gilt unabhängig
vom eigenen Verschulden. Wer sich an die hygienischen Grundregeln hält, ist aber auf der
sicheren Seite und sorgt dafür, daß das Fest für alle Beteiligten ein Erfolg wird -
ohne unangenehme Folgen."
Mit der Verabschiedung der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) wurde die
Hygiene-Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt. Ziel der LMHV ist
ein bundesweit einheitlicher Sicherheitsstandard, der gewährleistet, daß Lebensmittel in
gesundheitlich unbedenklichem und einwandfreiem Zustand an die Endverbraucher abgege-ben
werden. Betriebsstätten, die Lebensmittel gewerbsmäßig herstellen, behandeln und in den
Verkehr bringen, werden durch die LMHV verpflichtet, Maßnahmen und Kontrollen
durchzuführen, die ein hygie-nisch einwandfreies Arbeiten gewährleisten. Darunter fallen
auch private Lebensmittelanbieter z.B. auf Straßenfesten, Sportveranstaltungen oder
Studentenfeten, die Lebensmittel für die Öffentlichkeit anbieten. Auch sie müssen
bestimmte Hygienevorschriften in der Produktion einhalten, die den Verkauf einwandfreier
Ware gewährleisten. Das Nichtbeachten der LMHV ist eine Ordnungswidrigkeit und kann
entsprechend bestraft werden. Zudem ist der Produkthersteller oder Inverkehrbringer nach
dem Produkthaftungsgesetz vom 1. Januar 1990 haftbar für den Schaden, den ein Produkt
verursacht und zwar unabhängig vom eigenen Verschulden. Verkauft beispielsweise ein
Vereinsmitglied auf einem Fest des Sportvereins selbst hergestellten Kartoffelsalat und
ein Käufer leidet danach unter einer Durchfallerkrankung, die nachweisbar darauf
zurückzuführen ist, daß der verzehrte Kartoffelsalat verdorben oder verunreinigt war,
so haftet das Vereinsmitglied als Hersteller dafür. Ist der Hersteller des
Kartoffelsalates nach vier Wochen nicht mehr auszumachen, so muß der Sportverein als
Veranstalter und Inverkehrbringer des Kartoffelsalates haften. Die DGE rät:
„Hersteller und Inverkehrbringer von Lebensmitteln schützen sich und die Käufer am
besten, wenn sie die in der LMHV vorgeschriebenen hygienischen Maßnahmen einhalten und
damit den Verkauf einwandfreier Ware gewährleisten. So bleiben die gesellschaftliche und
kulinarische Freude jedes Festes ungetrübt."
Die DGE gibt Tipps zur praktischen Umsetzung der
Lebensmittel-Hygiene-Verordnung:
- Überprüfen Sie die Ware beim Einkauf stets genau. Lehnen Sie Ware mit abgelaufenem
Mindesthaltbarkeitsdatum, Anzeichen von Schmutz oder Verderb, beschädigter Verpackung
oder Schädlingen ab.
- Beachten Sie bei der Lagerung von Lebensmitteln die entsprechenden Lagertemperaturen;
sie betragen bei Frisch-fleisch und -geflügel maximal 4°C, bei Frischfisch maximal 2°C,
bei Milchprodukten maximal 10°C.
- Verwenden Sie leicht verderbliche Waren wie Milch-produkte, Salate mit Mayonnaise, rohe
Hackfleisch-produkte oder Pilzspeisen nur am Herstellungstag.
- Vorsicht bei rohen Eiern: Verpacken Sie diese sepa-rat in geschlossenen Behältern und
bewahren Sie sie kühl bei 4° C auf.
- Tauen Sie gefrorene Waren nur im Kühlschrank auf. Achten Sie darauf, daß das
Auftauwasser nicht mit anderen Lebensmitteln in Berührung kommt und nach dem Auftauen
weggegossen wird.
- Trennen Sie „reine" Arbeiten wie das Kochen oder die Essensausgabe von den
„unreinen" Arbeiten wie dem Verarbeiten von Fleisch oder Putzen von Gemüse.
Bewahren Sie auch rohe von gegarten Speisen getrennt auf.
- Arbeiten Sie zügig und halten Sie die Garzeiten ein. Vorschrift: Im Lebensmittel muß
über einen Zeitraum von mindestens zehn Minuten eine Kerntemperatur von 72 bis 74°C
aufrechterhalten werden.
- Wer ganz auf Nummer sicher gehen will, sollte von allen zubereiteten Speisen eine Probe
einfrieren und diese 4 Wochen lang aufbewahren. So können Sie im Notfall nachweisen, daß
Sie einwandfreie Ware verkauft haben.
- Klären Sie alle Beteiligten über die erforderlichen hygienischen Maßnahmen auf.
Personen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen ein hohes Maß an
persönlicher Sauberkeit einhalten und saubere Kleidung tragen. Sie dürfen keinerlei
infizierte Wunden, Hautinfektionen oder Geschwüre haben, da durch diese
krankheitsauslösende Keime übertragen werden können.
- Teilen Sie die verschiedenen Arbeitsschritte auf unterschiedliche Personen auf: Wer das
Essen zubereitet, sollte weder Geld wechseln noch die fertige Ware ausgeben. Wer Ware
ausgibt und gleichzeitig kassiert, sollte das Essen niemals mit den Händen, sondern immer
mit entsprechendem Besteck z.B. Gabel, Löffel, Zange anfassen.
- Waschen Sie sich nach dem Toilettenbesuch, vor Arbeitsbeginn, nach dem Anfassen von
verschmutzen Gegenständen, allen "unreinen" Arbeiten und dem Verarbeiten von
Rohware immer sorgfältig die Hände.
- Halten Sie Ihre Herstellungsräume stets sauber und instand. Dazu zählen Küche und
Lagerräume, aber auch Verkaufsstände und -zelte. Oberflächen sollten glatt, abwaschbar
und erforderlichenfalls desinfizierbar sein und es muß ein Handwaschbecken mit Warm- und
Kaltwasserzufuhr vorhanden sein.
- Hygienisch saubere Toilettenanlagen mit Wasser-spülung müssen unbedingt zur Verfügung
stehen und dürfen keinen direkten Zugang zu den Verkaufs- oder Zubereitungsräumen haben.
Weitere Tipps zur Umsetzung der EG-Hygiene-Richtlinie sowie Muster für einen
Hygieneplan und Checklisten für unterschiedliche Funktionsbereiche enthält die
Info-Mappe der DGE „Lebensmittelhygieneverordnung - Umsetzung der
EG-Hygiene-Richtlinie in der GV". Sie können die 36seitige Info-Mappe für 10,00 DM
zuzüglich Versandspesen gegen Rechnung bei der Deutschen Gesellschaft für Ernährung
e.V., Postfach 93 02 01, 60457 Frankfurt bestellen.
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